Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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dem Kriege im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nach Bedarf zu bestreiten. 
Dies gilt auch für die Geschästsbedürfnisse und insbesondere für die Anschaffung von Büchern, 
Zeitschriften, Fachblättern, für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen sowie für die 
Vergebung von Druckaufträgen u. dgl. 
Bei der Vergebung der Lieferungen sind — entsprechend den Anordnungen im § 4 
dann in § 42 Abs. 1 in Verbindung mit dem § 9 Abs. 1 der Vorschriften über die Ver- 
gebung staatlicher Arbeiten und Lieferungen vom 2. April 1903 (GVBl. S. 138 ff.) bei 
annähernd gleichwertigem Angebote zunächst die am Ort oder die in dessen Nähe be— 
findlichen Gewerbetreibenden zu berücksichtigen. 
Das gilt namentlich auch für die Vergebung der Lieferung von Formularpapieren und 
anderer Druckaufträge. Die Vergebung solcher Lieferungen und Aufträge an Zwischenhändler 
und Mittelspersonen, die die Aufträge nur übernehmen, um sie gegen Rabatt an auswärtige 
Druckereien, besonders an Großfirmen, weiterzugeben, ist hiernach unzulässig. 
Für die Ausführung von Bauarbeiten bleiben die Ministerialbekanntmachung vom 8. Sep- 
tember 1914 (GVhl. S. 599) und die gemeinschaftliche Entschließung vom 16. April 1916 
Nr. 9098i 1 maßgebend. 
München, den 26. Juli 1916. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhosen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Peidlein. 
J. V. J. V. 
Staatsrat v. Lößl. Staatsrat v. Steiner.
	        
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