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ein mit unbeschränkten Hebe- und Abfertigungsbefugnissen bekleidetes, die Namens-
bezeichnung Großschönau-Warnsdorf führendes Nebenzollamt I. Classe errichtet,
und mit der Oesterreichischen Abfertigungsstelle zusammengelegt.
Der Aufstellungspunkt dieses, dem Hauptzollamte Zittau dienstlich untergeordneten
Nebenzollamts l. Classe im Bahnhofe Warnsdorf wird durch das Königlich Sächsische
Wappenschild und entsprechende Aufschrift sowohl am Perron des Stationsgebäudes,
als am gemeinschaftlichen Zollgüterboden, bezeichnet, und die Sächsischen Zollbeamten
und Officianten werden ihren Dienst zu Warnsdorf und auf den zum Oesterreichischen
Gebiete gehörenden Bahnstrecken in der Amtskleidung und mit der vorgeschriebenen
Bewaffnung verrichten.
Das Nebenzollamt Warnsdorf hat bei seiner Dienstausübung nach dem Vereins-
zollgesetze vom 1. Juli 1869, nach den unterm 23. December 1869 publicirten Regu-
lativen, insbesondere dem Begleitscheinregulative und dem Regulative über die zollamtliche
Behandlung des Güter= und Effectentransports auf den Eisenbahnen, nach den Bestimm-
ungen des Handels= und Zollvertrags vom 9. März 1868, sowie nach den bezüglichen
Ausführungs= und Erläuterungsvorschriften zu verfahren und, zu Beförderung und Er-
leichterung des Eisenbahnverkehrs, die summarische Abfertigungsweise auf Begleitzettel,
beziehendlich — im Strecken= und Zwischenauslandsverkehre (8§ 54, 111 des Vereins-
zollgesetzes, — § 41 Alin. ult. 44 des Eisenbahnregulativs) — auf Ansage= Transport-
Declarationsscheine 2c., in Anwendung zu bringen.
Bis zur Verlegung des Kaiserlich Königlichen Hauptzollamts Warnsdorf in den
Bahnhof werden die dort combinirten Abfertigungsstellen sich nur ausnahmsweise
und in beschränkter Maße der Abfertigung des Straßenverkehrs zwischen Groß-
schönau und Warnsdorf zu unterziehen haben.
Demnächst ist Folgendes zu beachten:
1. In Bezug auf den Eingang aus Oesterreich nach Sachsen.
Die Sächsische Revision des Reisegepäcks findet, bis auf Weiteres, nur im Bahn-
hofe Warnsdorf statt. In Bezug auf den Vollzug dieser Revision sind die Vorschriften
in §§ 2 und 19 des Eisenbahnregulativs maßgebend. Das Gepäck der Reisenden,
welche, aus dem Innern Oesterreichs kommend, in Warnsdorf die Bahn verlassen, ist
selbstverständlich von der Revision befreit, ebenso, unter Vorbehalt der erforderlichen
Controlevorkehrungen, das Gepäck derjenigen, von Warnsdorf nach Sachsen einpassiren-
den Reisenden, welche das Sächsische Staatsgebiet, z. B. um nach Reichenberg zu ge-
langen, direct durchfahren oder welche, z. B. von Dresden über Bodenbach kommend,
letzteren Orts Zwischenauslandsabfertigung für den revisionsfreien Wiedereintritt ihrer
Gepäckstücke nach Großschönau, Zittau 2c. erhalten haben. Es bleibt übrigens vor-