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Artikel 2.
Eichung von Wagen.
1. Im § 88 Nr. 5 wird hinter Satz 1 eingeschaltet:
Bei gleicharmigen Balkenwagen mit verzweigten Hebelenden dürfen die Zwischengehänge
fehlen, wenn das Wägegut durch eine fest mit dem Gestell der Wage verbundene Zuführungs-
vorrichtung auf den Lastträger gebracht wird.
2. § 94 erhält am Schlusse folgenden dritten Absatz:
Laufgewichtsbalken müssen in der Nähe ihrer Stützschneide mit einer Geschäftsnummer
versehen sein. Dieser Nummer darf die Firma des Verfertigers oder eine Fabrikmarke
beigefügt sein. Alle abnehmbaren Teile einfacher Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale
ohne Nullmarke müssen die Nummer des Balkens tragen.
3. § 95 Nr. 3 erhält am Schlusse folgenden zweiten und dritten Absatz:
Die Abweichung muß ferner nach Aufbringung von Belastungen, die den fünften Teil
der größten Last überschreiten, durch Gewichtsbeträge, die für die jeweilige Belastung gemäß
Nr. 1 berechnet sind, nach Aufbringung kleinerer Belastungen durch den unter Nr. 2 vor-
geschriebenen Gewichtsbetrag ausgeglichen werden können.
Bei Laufgewichtswagen für eine größte zulässige Last von 3.000 Kilogramm und darüber
müssen außerdem die inneren Einteilungsfehler der Skaleneinteilungen durch einen Gewichtsbetrag
ausgeglichen werden können, der dem unter Nr. 2 genannten Gewichtsbetrag entspricht. Auch
dürfen diese inneren Fehler in Längenmaß nicht mehr als 0,# Millimeter betragen.
4. § 96 erhält folgende Fassung:
1. Die Stempelung erfolgt auf dem die Gewichte tragenden Hebel.
2. Ferner wird bei den ungleicharmigen Brückenwagen (ohne oder mit Laufgewicht)
einer der Traghebel gestempelt.
Bei den Laufgewichtswagen wird ein Stempel dicht hinter oder auf dem letzten Teil-
strich jeder Skale und je einer dicht neben der Ablesungsmarke für jede Skale angebracht.
Laufgewichtsbalken erhalten bei der Prüfung ihrer Einteilung einen Stempel und die
Jahresbezeichnung in der Nähe der Nummer (§ 94 Absl. 3).
3. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Gewichtshebel (Nr. 1) beigefügt.
Bei der Nacheichung darf die Stempelung auf einem besonderen, an geeigneter Stelle
angebrachten Zinntropfen oder auf einer Plombe erfolgen.
5. Im § 99 Nr. 2 werden in der Klammer hinter § 95 Nr. 2 die Worte
und 3
hinzugefügt.
München, den 1. Dezember 1916.
Neubert.