Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVl. 1909 S. 29) wird, wie 
folgt, geändert: 
Dr. la. Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel 
3. Gruppe c) 
Die Anmerkung am Fuße der Seite wird gefaßt: 
*) Während der Dauer des Krieges dürfen von den Chloratsprengstoffen der 3. Gruppe 
in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden: 
Hetzbacher Sprengchlorat. 
Oranit. 
Abschnitt A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel 
Ziffer 3 
Hinter dem ersten Worte „Nitrozellulose“ wird ein Sternchen ') und am Fuße der 
Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Während des Krieges dürfen Nitrozellulose c) mit mindestens 25 Prozent Wasser- 
gehalt und Pulver-Rohmasse 0) lose in besonders eingerichtete Wagen, die für andere Zwecke 
nicht verwendet werden dürfen, verladen werden. Die Wagen müssen starke und vollkommen 
dichte Wände haben, die ein Verstreuen des Inhalts sowie ein Entweichen der Feuchtigkeit aus- 
schließen. Sie müssen im Innern glatte, leicht reinzuhaltende, abwaschbare Flächen haben, ohne 
Vorsprünge, Schrauben, Muttern und dergleichen und ohne Vertiefungen, die ein Zurückbleiben 
von Resten begünstigen. Sie müssen sicher und gut verschlossen sein. Soweit eiserne Behälter 
verwendet werden, müssen sie innen verzinkt oder verbleit sein. Die Wagen müssen die in die 
Augen fallende deutliche Aufschrift „Nasse Nitrozellulose 1. Gruppe“ tragen. 
Die Verladung und Entladung darf nur in den Sprengstoffabriken geschehen. Vor der 
Wiederverwendung müssen die Wagen innen und außen sorgfältig gereinigt werden. Eine Be- 
scheinigung darüber, daß dies geschehen, ist der Eisenbahn bei der Übergabe der Wagen vorzulegen. 
Ziffer 5 
Hinter „Pulver-Rohmasse e)“ wird ein Sternchen ') und am Fuße der Seite folgende 
Anmerkung gesetzt: . 
*) Wegen Verladung von Pulver-Rohmasse in besonders eingerichtete Wagen während 
der Dauer des Krieges vgl. die Anmerkung zu Ziff. 3. Nitrozellulose. Die Wagen müssen 
die Aufschrift „Pulver-Rohmasse 1. Gruppe“ tragen. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 5. Dezember 1916. 
v. Seidlein.
	        
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