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schaftsausgaben gehören. Die Zurechnung zu den weiteren Gestehungskosten entfällt für
solche Aufwendungen, durch die nicht mehr vorhandene Bauten und Verbesserungen hergestellt
worden sind.
(4) Von den Gestehungskosten (Abs. 2 und 3) sind die durch Verschlechterung ent-
standenen Wertminderungen abzuziehen (§ 30 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes). Als Ver-
schlechterung ist jede Beeinträchtigung des Bestandes und der Beschaffenheit eines Grundstücks
anzusehen, so daß auch Wertminderungen infolge Abnutzung, infolge mangelhafter Boden-
bestellung oder Verringerung des lebenden und toten Inventars zu berücksichtigen asind.
Eine Verschlechterung, die bereits nach Abs. 3 Satz 2 berücksichtigt worden ist, bleibt
außer Betracht.
§ 31.
Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1914 erworben worden sind, tritt an die Wehr-
Stelle der Gestehungskosten beim Erwerb und an die Stelle der bis zum 1. Januar 1914 beitragswert
zu berücksichtigenden weiteren Gestehungskosten während der Besitzzeit der bei der Veranlagung Genchunge-
des Wehrbeitrags zu Grunde gelegte Wert, so daß diesem nur die seit dem 1. Januar 1914 eesten.
gemachten besonderen Aufwendungen hinzuzurechnen und von ihm die seit dem 1. Januar 1914
durch Verschlechterung etwa entstandenen Wertminderungen abzuziehen sind.
32.
Für Grundstücke, die seit dem 1. Januar 1914 durch eine der im § 31 Abs. 1 des Gemeiner
Gesetzes bezeichneten Erwerbsarten erworben worden sind, tritt an die Stelle der Gestehungs- Eent eber,
kosten beim Erwerbe (§ 30 Abs. 2) der gemeine Wert (Verkaufswert), soweit jedoch die zur Bat ves
Grundstücke dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen Erwerbes als
bestimmt sind, oder soweit bebaute Grundstücke Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu rhn
dienen bestimmt sind, und ihre Bebauung und Benutzung der ortsüblichen Bebauung und
Benutzung entspricht, der Ertragswert oder auf Antrag des Steuerpflichtigen ebenfalls der
gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes. Diesem Werte sind die seit dem Erwerbe gemachten
besonderen Aufwendungen hinzuzurechnen, und es sind von ihm die etwa seit dem Erwerbe
durch Verschlechterung entstandenen Wertminderungen abzuziehen.
g 33.
Für Grundstücke, die seit dem 1. Januar 1914 durch eine nicht unter § 31 Abs 1
des Gesetzes fallende Erwerbsart zu einem Preise erworben worden sind, der um mehr als
10 vom Hundert hinter dem gemeinen Werte zur Zeit des Erwerbes, und soweit es sich
um Grundstücke handelt, die unter der Voraussetzung des § 31 Abs. 1 des Gesetzes mit
dem Ertragswert zu bewerten sind, zugleich auch hinter dem Ertragswert zur Zeit des Er-
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