Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 70. 519 
schaftsausgaben gehören. Die Zurechnung zu den weiteren Gestehungskosten entfällt für 
solche Aufwendungen, durch die nicht mehr vorhandene Bauten und Verbesserungen hergestellt 
worden sind. 
(4) Von den Gestehungskosten (Abs. 2 und 3) sind die durch Verschlechterung ent- 
standenen Wertminderungen abzuziehen (§ 30 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes). Als Ver- 
schlechterung ist jede Beeinträchtigung des Bestandes und der Beschaffenheit eines Grundstücks 
anzusehen, so daß auch Wertminderungen infolge Abnutzung, infolge mangelhafter Boden- 
bestellung oder Verringerung des lebenden und toten Inventars zu berücksichtigen asind. 
Eine Verschlechterung, die bereits nach Abs. 3 Satz 2 berücksichtigt worden ist, bleibt 
außer Betracht. 
§ 31. 
Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1914 erworben worden sind, tritt an die Wehr- 
Stelle der Gestehungskosten beim Erwerb und an die Stelle der bis zum 1. Januar 1914 beitragswert 
zu berücksichtigenden weiteren Gestehungskosten während der Besitzzeit der bei der Veranlagung Genchunge- 
des Wehrbeitrags zu Grunde gelegte Wert, so daß diesem nur die seit dem 1. Januar 1914 eesten. 
gemachten besonderen Aufwendungen hinzuzurechnen und von ihm die seit dem 1. Januar 1914 
durch Verschlechterung etwa entstandenen Wertminderungen abzuziehen sind. 
32. 
Für Grundstücke, die seit dem 1. Januar 1914 durch eine der im § 31 Abs. 1 des Gemeiner 
Gesetzes bezeichneten Erwerbsarten erworben worden sind, tritt an die Stelle der Gestehungs- Eent eber, 
kosten beim Erwerbe (§ 30 Abs. 2) der gemeine Wert (Verkaufswert), soweit jedoch die zur Bat ves 
Grundstücke dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen Erwerbes als 
bestimmt sind, oder soweit bebaute Grundstücke Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu rhn 
dienen bestimmt sind, und ihre Bebauung und Benutzung der ortsüblichen Bebauung und 
Benutzung entspricht, der Ertragswert oder auf Antrag des Steuerpflichtigen ebenfalls der 
gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes. Diesem Werte sind die seit dem Erwerbe gemachten 
besonderen Aufwendungen hinzuzurechnen, und es sind von ihm die etwa seit dem Erwerbe 
durch Verschlechterung entstandenen Wertminderungen abzuziehen. 
g 33. 
Für Grundstücke, die seit dem 1. Januar 1914 durch eine nicht unter § 31 Abs 1 
des Gesetzes fallende Erwerbsart zu einem Preise erworben worden sind, der um mehr als 
10 vom Hundert hinter dem gemeinen Werte zur Zeit des Erwerbes, und soweit es sich 
um Grundstücke handelt, die unter der Voraussetzung des § 31 Abs. 1 des Gesetzes mit 
dem Ertragswert zu bewerten sind, zugleich auch hinter dem Ertragswert zur Zeit des Er- 
113“
	        
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