Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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(3) Einzahlungen auf diese Reste sind im Einnahmebuche zu buchen. 
(4) Eine UÜberweisung der in die Restnachweifung übernommenen Betrüge findet im 
Falle des Wegzugs des Steuerpflichtigen in einen anderen Bezirk nicht skatt. 
§ 73. 
Unterbliebene (1) Besitzsteuern, welche wegen zu Unrecht unterbliebener Veranlagung erst später ver- 
ernnug anlagt werden, sind in der Zugangsliste zur Besitzstenerliste und in dem Besitzstener-Soll- 
steuer. buche (Zweite Abteilung) oder nach dessen Abschluß in der Restnachweisung nachzuweisen. 
Die Bestimmungen im § 65 Abs. 2 finden sinngemäße Anwendung: 
(2) Sind die im § 70 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehenen gesetzlichen Zahlungsfristen 
bereits verstrichen, so ist die Besitzsteuer binnen vier Wochen nach Zustellung des Steuer- 
bescheids zu entrichten. 
§ 74. 
(1) Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des Erlasses 
der Strafe im Gnadenwege sowie hinsichtlich der Strafvollstreckung und der Verjährung 
der Strafverfolgung kommen, auch für die von der Zollgrenze ausgesch essenen Gebietsteile, 
die sich auf Zollstrafen beziehenden Vorschriften mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an 
die Stelle der Hauptzollämter und Zolldirektivbehörden die Besitzsteuerämter und Oberbehörden 
(§ 49 des Gesetzes) oder andere durch die Landesregierung bestimmte Behörden treten. 
(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Geheimhaltungspflicht (§ 82 des Gesetzes) sindet 
die Strafverfolgung nur im gerichtlichen Verfahren statt. 
§ 75. 
Die festgesetzten Geldstrafen fallen der Staatskasse des Bundesstaats zu, von dessen 
Behörde die Strafentscheidung getroffen ist. 
8 76. 
Altenführung. Über jeden einzelnen in die Besitzsteuerliste aufgenommenen Steuerpflichtigen sind Akten 
anzulegen, in welche alle auf die Veranlagung zur Besitzsteuer bezüglichen Mitteilungen, 
Besitzsteuererklärungen, Anträge und sonstigen Schriftstücke nach der Zeitfolge georbnet auf- 
zunehmen sind. Die Wehrbeitragsakten können als Besitzsteuerakten weitergeführs werden. 
Die Akten sind derart zu führen, daß sich eine Nachprüfung nach ihrem Inhalt ermöglichen läßt. 
§ 77. 
Aufbewah. Die Wehrbeitragslisten A, die Besitzsteuerlisten und die Kassenbücher sind nach Abschpaß 
rungefristen, des Veranlagungsverfahrens noch fünfzehn Jahre aufzubewahren. Die Wehrbeitragsalre#n.
	        
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