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der natürlichen Personen und die Besitzsteuerakten können nach Ablauf des zehnten, auf den
Tod eines Steuerpflichtigen folgenden Jahres ausgeschieden und vernichtet werden.
8 78.
(1) Die Besitzstener-Sollbücher, die an deren Stelle getretenen ergänzten Besitzsteuer- Prüfungs—
listen (8§ 61), die Restnachweisungen und die Besitzsteuer-Einnahmebücher nebst den dazu= verfahren.
gehörigen Belegen sind durch die Oberbehörden nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind je
nach Ablauf des auf einen Erhebungszeitraum folgenden Rechnungsjahrs die Sollbücher und
die an deren Stelle getretenen Besitzsteuerlisten für den abgelaufenen Erhebungszeitraum, die
Restnachweisungen für den vorvergangenen Erhebungszeitraum und die Einnahmebücher für
die letzten vier Rechnungsjahre nebst den dazugehörigen Belegen der Oberbehörde einzu-
reichen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß die Nachprüfung der Bücher
und Belege an den Amtssitzen der Besitzsteuerämter und Hebestellen durch abgeordnete Beamte
der Oberbehörde stattzufinden hat.
(2) Inwieweit sich die Prüfung der Oberbehörde auch auf die einzelnen Veranlagungen
zur Besitzsteuer zu erstrecken hat, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.
.(3) Die Landesregierung kann die Prüfung anderen Behörden als den nach § 1 Abs. 1
bestimmten Oberbehörden übertragen. Diese Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke
dem Reichskanzler mitzuteilen.
§ 79.
(1) Das Verfahren in Besitzsteuerangelegenheiten ist, soweit nicht hinsichtlich der Kosten Kosten.
in den §§ 60, 85 des Gesetzes ein anderes bestimmt ist, kosten-, gebühren= und stempelfrei.
(2) Zu den Kosten des Verfahrens ist auch die Postgebühr zu rechnen, welcher die
Sendungen der Besitzsteuerämter und Hebestellen an die Steuerpflichtigen unterliegen; sie
fällt daher den letzteren nicht zur Last. Dagegen haben die Steuerpflichtigen die Postgebühr
für die von ihnen an die bezeichneten Behörden zu richtenden Sendungen zu tragen.
8 80.
(1) Über den Ertrag der Besitzsteuer ist von den durch die Landesregierungen bestimmten #brechnung
Kassen mit der Reichshauptkasse nach Maßgabe der „Bestimmungen zur Regelung der Ab= über die er
rechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen vom 23. Juni 1910)“ abzu- sses
rechnen. Entsprechend den Vorschriften im § 4 dieser Abrechnungsbestimmungen sind ferner der Ein-
besondere monatliche und vierteljährliche Ubersichten der Einnahme an Besitzsteuer aufzustellen, uilape.
aus denen sich das Gesamtaufkommen (die eingezahlten Beträge) an Besitzsteuer einschließlich
der Nacherhebungen und abzüglich der Erstattungen (Zurückzahlungen), der Betrag der Ver-
1) Zentralbl. für das Deutsche Reich 1910 S. 352.
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