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III. An Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen habe ich für mich und meine Ehefrau
Zu III. Genaue Auskunft hat d m voertretene St flichtige
über die nebenbezeichneten ' Ja « von mir uns vertretene Tnerpflichtig
unkte ist erforderlich, damit 4 s iehen: trichten zu 4 4
u Steuerpflicht oder Abzugs- Gegenstand und Rechtsgrund des Anspruchs oder zu beziehen zu entrichten (zu tragen)
fähigkeit der Bezüge oder Lasten der Verpflichtung:
beurteilt und ihr Kapitalwert
vorschriftsmäßig berechnet er...... . . . . . . ..
den kann.
Ansprüche auf Gehlt0 8eis .. . . . . . . . . . . . . . . . .
soldung, Remuneration u. gorrrrrrr
die den #ttuerpit tigen 6
Entgelt für seine Arbeitstätig- ini ; 5„
keit bastehen, gehören in keinem Geldwert der einjährigen Hebung oder Leistung blssi b —. Mark.
Falle hierher. Wegen der Ab- .
uäsfähigkeit der unter III
65 enden Lasten vgl. die Be-
merkung zu 11. ! des Verpflichteten)::.
Name und Wchnot:t:22:::2..
I des Berechtiggeten;;;:
*r Monat, Jahr, seit welchem der Anspruch oder
die Last bestttttte::: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . .. . . . .. . . . . . . . . .
Zeitpunkt oder Ereignis, mit dessen Eintritt der
Anspruch oder die Last wegfällt: ................................................................
Falls die Dauer des Anspruchs oder der Last vom Leben «
cinerPerionvdcrmehrererPersouenabhängt,Angabe..».....
des Namens, der Wohnung sowie Tag, Monat und Jahr
der Geburt dieser Person. L... L.
IV. a) In dem vorstehend angegebenen Reinvermögen ist Vermögen enthalten, das aus dem Nachlaß meine an. 19
verstorbenen en —* herrührt. Das Nachlaßvermögen betrug zur Zeit des Todhbs .X wovon auf mich entfallen
siindd . . . .. X. Das Vermögen des verstorbenen Ehegatten betrug an dem für die Wehrbeitragsveranlagung — für die letzte
Besitzsteuerveranlagung maßgebenden Zeitpunkt bei Eintritt der Steuerpflict .. M.
H) In dem vorstehend angegebenen Reinvermögen ist eine Kapitalabfindung von .. . . . . . . . . .. enthalten, die als Entschädigung für den
durch Körperverletzung herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigleit am .
von der . . . . . . . . . . .. .. . . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . . . .. ............ gezahlt — noch zu zahlen — ist.
V. Das Anfangsvermögen ist durch Wehrbeitrags-Veranlagungsbescheid — Besitzsteuerbescheid — Feststellungsbescheid — de (Behörde, die den
Bescheid erteilt hat, Nr. der Wehrbeitragsliste oder der Besitzsteuerliste) festgestellt worden au . . . ... 4.“)
VI. Eine besondere Berechnung des steuerbaren Bermögens nach dem Stande bei Beginn des 1. Januar 1914 — bei dem nach diesem geitpunkt
liegenden späteren Eintritt der Steuerpflicct .. — liegt bei?#).
Anmerkung:
Von Steuerpflichtigen, deren r· den Betrag von 100 000 .K nicht übersteigt, welche Kindern anf] Grund
dese#er Verpflichtung (86 1601 bis 1615 V. G. B.) Unterhalt gewähren und daher gemäß 3 27 Abs. 1 des Gesetzes Auspruch
auf Ermäßigung der Zteuer haben, find hier Zahl und Alter der in Betracht kommenden alnderfaheteer Kinder anzugeben.
M die Verhältnisse darzulegen, die einen Anspruch auf Ermäßigung der Zteuer nach § 27 Abs. 2 des Gesetzes
egründen.
Ich versichere . .. . . *. * .
— — — p 2
Wir versichern hiermit, daß die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind
, den ten 19
Besitzsteuererklärungen ohne Unterschrift
Unterschrift
aelten als nicht abgegeben.
*) Wenn dem Steuerpflichtigen nicht mehr bekaunnt, ist der Ort anzugeben, an dem er zur Zeit der Abgabe der Wehrbeitragserklärung oder
der letzten Besitzsteuererklärung gewohnt hat.
) Fur solche Steuerpflichtige, deren Vermögen bei der Wehrbeitragsveranlagung nicht rechtskräftig festgestellt ist oder deren Besitzsteuer-
pflicht erst nach dem 1. Januar 1914 eingetreten ist. Haben bei Beginn des Veranlagungszeitraums die abzugsfähigen Schulden und Lasten den Gesamt=
wert des Aktivvermögens überstiegen oder hat bei einem Vermögen über 20 0U „K bis 50 000 7 der Vermögenszuwachs mehr als 10 000 .X betragen
jo ist eine besondere Berechnung des Vermögeus nicht erforderlich, es genügt viclmehr eine beiugliche Angabe des Sachverhalts.