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werden, oder daß auf andere Weise bisher steuerbares Vermögen in nichtsteuerbares aus-
ländisches Grund- oder Betriebsvermögen umgewandelt wird.
(2) Ist der Betrag, der in ausländischem Grund- oder Betriebsvermögen angelegt
oder zur Anschaffung anderer Gegenstände der im 85 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art
verwendet worden ist, nicht in einer Geldsumme ausgedrückt, so ist er nach dem Werte zu
berechnen, den die zur Anlegung oder Anschaffung verwendeten Gegenstände gehabt haben.
(3) Als erhebliche Wertminderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
ist jedenfalls eine zeitweilige, auf vorübergehenden Umständen beruhende Wertminderung
nicht anzusehen.
(4) In Zweifelsfällen ist bei Beurteilung der Frage, ob es sich um einen Luxus-
gegenstand handelt oder nicht, entsprechend der mit der Gesetzesvorschrift verfolgten Absicht,
denjenigen zu treffen, der sein Vermögen in wertvollen Gegenständen angelegt hat, um es
der Besteuerung zu entziehen, dem Umstand Bedeutung beizumessen, daß der Gegenstand
wieder ohne erhebliche Verluste veräußert werden kann. "
16.
Wenn das Vermögen am Ende des Veranlagungszeitraums nach Berücksichtigung eines
etwaigen Abzugs gemäß § 3 und der Hinzurechnungen nach §§ 4 und 5 des Gesetzes den
abgerundeten Betrag von fünfzehntausend Mark nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes),
so genügt die Angabe des Steuerpflichtigen, daß das Anfangsvermögen den abgerundeten
Betrag von zehntausend Mark nicht überschritten und die Vermögenszunahme mehr als
dreitausend Mark betragen hat. Eine Feststellung des tatsächlich vorhanden gewesenen An-
fangsvermögens ist in diesem Falle nicht erforderlich.
8 17.
(1) Die Abgabe nach § 9 Nr. 2 des Kriegssteuergesetzes wird erhoben, wenn das Feststellung
nach dem Besitzsteuergesetz, also ohne Berücksichtigung der in den §§ 3 bis 7 des Kriegs= des der Ab-
steuergesetzes vorgesehenen Abweichungen, festgestellte Endvermögen mehr als neunzig vom dars nac 55
Nr. 2 des Ge
Hundert des maßgebenden Anfangsvermögens (§ 11 Abs. 2) beträgt. setzes unter-
(2) Der Abgabe nach § 9 Nr. 2 des Kriegssteuergesetzes unterliegt derjenige Ver- Alesenen.
mögensteil, der sich als Unterschied ergibt zwischen einem Vermögen in Höhe von neunzig teils.
vom Hundert des Anfangsvermögens (Abs. 3) und zwischen dem nach den Vorschriften des
Besitzsteuergesetzes für den 31. Dezember 1916 oder für den nach § 12 Abs. 2 des Kriegs-
steuergesetzes in Betracht kommenden Zeitpunkt festgestellten Vermögen nach Abzug des in
ihm enthaltenen besitzsteuer= oder kriegsabgabepflichtigen Vermögenszuwachses (Abs. 4).