Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Geseh= und Verorhunngssgut 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 13. 
Müunchen, den S. März 1916. 
Inhal t:2 
Bekauntmachung vom 6. März 1916 zum Vollzuge des Armengesetzes. — Auszug aus der Adels- Matrikel des 
Königreichs. 
  
  
  
——.— — —„„ — — 
Nr. 6052. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Armengesetzes. 
fl. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
1. Der Landarmenverband ist die Kreisgemeinde. Sein Haushalt ist ein Teil des 
Kreishaushalts. Seine finanziellen Geschäfte besorgt die staatliche Finanzverwaltung in 
gleicher Weise wie die übrigen finanziellen Geschäfte der Kreisgemeinde. Für die Haushalt- 
führung und das Kassen= und Rechnungswesen des Landarmenverbandes gelten deshalb, 
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Führung des 
Kreishaushalts und über das Kassen= und Rechnungswesen der Kreise. 
2. Die Kreiskasse empfängt alle Einnahmen, bestreitet unmittelbar alle Ausgaben des 
Landarmenverbandes und legt darüber Rechnung. Hinsichtlich der Kosten der Fürsorge- 
erziehung verbleibt es bis auf weiteres bei den Vorschriften der Ministerialbekanntmachung 
vom 24. Dezember 1915 Nr. 2102 a 32 (Staatsanzeiger Nr. 302, MA l. 1915 S. 309). 
16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.