Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 21. 85 
VII. Das Reisegepäck wird gegen Rückgabe der Fahrkarte ausgeliefert. Die Post ist 
nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers der Fahrkarte zu prüfen. 
Der Inhaber der Fahrkarte ist berechtigt, am Bestimmungsorte die Auslieferung des 
Reisegepäcks zu verlangen, sobald die zur Bereitstellung des Reisegepäcks und etwa zur zoll- 
oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung des Reisegepäcks erforderliche Zeit ab- 
gelaufen ist. 
Wird die Fahrkarte nicht beigebracht, so ist die Post zur Auslieferung des Reise- 
gepäcks nur verpflichtet, wenn die Empfangsberechtigung glaubhaft gemacht wird; auch kann 
Sicherheitsleistung verlangt werden. 
VIII. Der Reisende hat das Gepäck in der Regel sogleich nach Ankunft am Be- 
stimmungsort und nach Bereitstellung des Reisegepäcks in Empfang zu nehmen. Will der 
Reisende sein Gepäck erst später abholen, was alsdann innerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- 
stunden zu geschehen hat, so wird das Reisegepäck inzwischen von der Postanstalt in Ver- 
wahrung genommen. Lagergeld wird hiefür nicht erhoben. 
IX. Für die Mitnahme des Reisegepäcks, das der Postanstalt zur Verladung über- 
geben wurde, hat der Reisende eine Gepäckgebühr nach folgenden Grundsätzen zu entrichten: 
15 Kilogramm Reisegepäck werden gebührenfrei befördert. 
Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung eine Gepäckgebühr zu 
entrichten. Diese beträgt nach Maßgabe derjenigen Entfernung, die der Fahrgelderhebung 
zugrunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den überschießenden Teil eines Kilogramms: 
a) bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf., 
b) bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., mindestens 50 Pf. 
X. Ist das Gepäck mehrerer Reisenden zusammengepackt, so haben diese auf Berech- 
nung des Freigewichts nach der Anzahl der Personen und auf Abzug des Gesamtfreigewichts 
von der Gepäckgebühr nur dann Anspruch, wenn sie zu einer und derselben Familie oder 
zu einem und demselben Hausstande gehören. 
XI. Die Zurückerstattung der Gepäckgebühr regelt sich nach den gleichen Grundsätzen 
wie die Zurückerstattung des Fahrgelds. 
II. Postbotenfahrten. 
§ 9. 
Beförderungsbedingungen. 
Die Meldung zur Reise erfolgt bei dem fahrenden Postboten. Dieser entscheidet über 
die Mitnahme der Reisenden. Fahrkarten werden nicht ausgegeben.
	        
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