Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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VII. Für unzureichend frankierte Postkarten wird das Doppelte des Fehlbetrags erhoben; 
der einzuziehende Betrag ist auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abzurunden. 
VIII. Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen dem 
Briefporto (8 10). 
8 12. 
Drucksachen. 
I. Als Drucksachen gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: 
alle auf Papier, Steifpapier oder Pergament durch Buchdruck, Kupferstich, Stahl- 
stich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, Photographie, Hektographie, 
Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren verviel- 
fältigten Gegenstände, die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Be- 
förderung mit der Briefpost geeignet sind. Unter der gleichen Voraussetzung und 
unter den für Drucksachen geltenden allgemeinen und den nachfolgenden besonderen 
Versendungsbedingungen werden die zum Gebrauche der Blinden bestimmten 
Paopiere mit erhabenen Punkten oder Buchstaben gegen die dafür unter XI fest- 
gesetzte Gebühr befördert. 4 
Wegen der zulässigen schriftlichen Anderungen und Zusätze s. unter IX. 
Briefe dürfen den Drucksachen nicht beigefügt sein; ebenso ist es nicht gestattet, den 
Blindenschriftsendungen Angaben in gewöhnlicher Schrift und in gewöhnlichem 
Druck beizufügen, abgesehen von den etwa in den Büchern usw. enthaltenen 
Angaben über Titel, Verleger und von sonstigen Vermerken, die nicht die 
Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben. 
II. Die Drucksachengebühr wird auch auf solche Drucksachen angewendet, die durch ver- 
schiedene nacheinander angewendete Vervielfältigungsverfahren (I), z. B. teils durch Buchdruck 
teils durch Hektographie, hergestellt sind. 
III. Von der Beförderung gegen die Drucksachengebühr sind ausgeschlossen die mit Durch- 
druck, Kopierpresse oder Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke, ferner Drucksachen mit Zeichen, 
die eine verabredete Sprache darzustellen geeignet sind. 
IV. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband 
oder umschnürt oder in einem offenen Umschlag oder in einfacher Weise zusammengefaltet einge- 
liefert werden, so daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band usw. können auch 
Bücher, gleichviel ob gebunden oder geheftet, versandt werden. Die Ausschrift der Blinden- 
schriftsendungen muß in gewöhnlichen Schriftzeichen hergestellt sein und den Vermerk „Blinden- 
schrift“ tragen. 
V. Drucksachen in Rollenform dürfen 75 Zentimeter in der Länge und 10 Zentimeter im 
Durchmesser nicht überschreiten. 
VI. Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig. 
VII. Die Sendung kann eine innere mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten. 
c)w 
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