Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

60 
als regelmäßige Beilagen des Hauptblattes erkennen lassen, gleichviel ob sie nur 
im Zusammenhange mit der Hauptzeitung oder für sich allein durch Vermittlung 
der Post bezogen werden können. Es ist nicht erforderlich, daß die Nebenblätter 
in Form, Papier und Druck mit der Hauptzeitung übereinstimmen. 
B. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. 
III. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen in 8§ 12 
entsprechende, in Größe und Stärke des Papiers sowie in ihrer sonstigen Beschaffenheit zur 
Beförderung in den Zeitungspaketen geeignete Drucksachen befördert, die nach Form, Papier, 
Druck oder anderen Merkmalen nicht als Bestandteile der Zeitung erachtet werden können, mit 
der sie versandt werden sollen. Geheftete, geklebte oder gebundene sowie über zwei Bogen starke 
Drucksachen sind nur dann als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zulässig, wenn sie von einem 
Absender herrühren und so beschaffen sind, daß sowohl die Bogenzahl als auch das Gewicht 
der einzelnen Teile unzweifelhaft festgestellt werden kann. Drucksachen verschiedener Inter- 
essenten, die als ein Ganzes hergestellt, dabei aber so angeordnet sind, daß sie sich in mehrere, 
einzeln versendbare Teile zerlegen lassen (z. B. vereinigte Reklame= und Bestellkarten 
verschiedener Firmen), sind von der Beförderung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen aus- 
geschlossen. 
Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind vom Verleger in die Zeitungen und Zeitschriften 
lose einzulegen, sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein. 
IV. Die Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger bei 
der Postanstalt des Aufgabeorts unter Entrichtung der Gebühr für so viele Stücke, als der 
Zeitung beigelegt werden sollen, vorher angemeldet werden. 
V. Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt K2 Pf. für je 25 Gramm 
jedes einzelnen Beilage-Stückes. Ein bei Berechnung des Gesamtbetrags sich ergebender Bruchteil 
einer Mark wird nötigenfalls auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
Bei Berechnung der Gebühr gilt jeder Teil der Drucksachen bis zur Stärke von zwei Bogen 
oder Blättern, sofern diese nach Stärke, Form und Farbe des Papiers einander gleich sind und sich 
durch Druck und Inhalt als zusammengehörig kennzeichnen, als eine besondere Beilage. Treffen 
diese Voraussetzungen nicht zu, so ist die Gebühr für jeden einzelnen Bogen oder für jedes 
einzelne Blatt zu berechnen. Als Bogen wird bei ungeklebten, ungehefteten oder ungebundenen 
Drucksachen jedes in der Bogenform zusammenhängende gefaltete oder ungefaltete Blatt ohne 
Rücksicht auf seine Größe angesehen, während bei geklebten, gehefteten oder gebundenen Druck- 
sachen die Zahl der durch das Falzen und Kleben oder Heften entstandenen Blätter auch dann 
für die Berechnung der Gebühr maßgebend ist, wenn die Bogen nicht durch Aufschneiden in 
einzelne Blätter zerlegt worden sind. 
8s 60. 
Bersendung von Zeitungszugaben. 
1. Gewähren die Verleger bei regelmäßig wiederkehrenden Gelegenheiten den Beziehern 
Zugaben (sogenannte Prämien), in Bildwerken oder anderen Kunstgegenständen, Büchern, Fahr— 
plänen, Wandkalendern, Mitgliederverzeichnissen usw. bestehend, so wird der Versand dieser Zu—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.