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als regelmäßige Beilagen des Hauptblattes erkennen lassen, gleichviel ob sie nur
im Zusammenhange mit der Hauptzeitung oder für sich allein durch Vermittlung
der Post bezogen werden können. Es ist nicht erforderlich, daß die Nebenblätter
in Form, Papier und Druck mit der Hauptzeitung übereinstimmen.
B. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen.
III. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen in 8§ 12
entsprechende, in Größe und Stärke des Papiers sowie in ihrer sonstigen Beschaffenheit zur
Beförderung in den Zeitungspaketen geeignete Drucksachen befördert, die nach Form, Papier,
Druck oder anderen Merkmalen nicht als Bestandteile der Zeitung erachtet werden können, mit
der sie versandt werden sollen. Geheftete, geklebte oder gebundene sowie über zwei Bogen starke
Drucksachen sind nur dann als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zulässig, wenn sie von einem
Absender herrühren und so beschaffen sind, daß sowohl die Bogenzahl als auch das Gewicht
der einzelnen Teile unzweifelhaft festgestellt werden kann. Drucksachen verschiedener Inter-
essenten, die als ein Ganzes hergestellt, dabei aber so angeordnet sind, daß sie sich in mehrere,
einzeln versendbare Teile zerlegen lassen (z. B. vereinigte Reklame= und Bestellkarten
verschiedener Firmen), sind von der Beförderung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen aus-
geschlossen.
Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind vom Verleger in die Zeitungen und Zeitschriften
lose einzulegen, sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein.
IV. Die Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger bei
der Postanstalt des Aufgabeorts unter Entrichtung der Gebühr für so viele Stücke, als der
Zeitung beigelegt werden sollen, vorher angemeldet werden.
V. Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt K2 Pf. für je 25 Gramm
jedes einzelnen Beilage-Stückes. Ein bei Berechnung des Gesamtbetrags sich ergebender Bruchteil
einer Mark wird nötigenfalls auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet.
Bei Berechnung der Gebühr gilt jeder Teil der Drucksachen bis zur Stärke von zwei Bogen
oder Blättern, sofern diese nach Stärke, Form und Farbe des Papiers einander gleich sind und sich
durch Druck und Inhalt als zusammengehörig kennzeichnen, als eine besondere Beilage. Treffen
diese Voraussetzungen nicht zu, so ist die Gebühr für jeden einzelnen Bogen oder für jedes
einzelne Blatt zu berechnen. Als Bogen wird bei ungeklebten, ungehefteten oder ungebundenen
Drucksachen jedes in der Bogenform zusammenhängende gefaltete oder ungefaltete Blatt ohne
Rücksicht auf seine Größe angesehen, während bei geklebten, gehefteten oder gebundenen Druck-
sachen die Zahl der durch das Falzen und Kleben oder Heften entstandenen Blätter auch dann
für die Berechnung der Gebühr maßgebend ist, wenn die Bogen nicht durch Aufschneiden in
einzelne Blätter zerlegt worden sind.
8s 60.
Bersendung von Zeitungszugaben.
1. Gewähren die Verleger bei regelmäßig wiederkehrenden Gelegenheiten den Beziehern
Zugaben (sogenannte Prämien), in Bildwerken oder anderen Kunstgegenständen, Büchern, Fahr—
plänen, Wandkalendern, Mitgliederverzeichnissen usw. bestehend, so wird der Versand dieser Zu—