Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 23. 95 
Königliche Verordnung, die Errichtung eines Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten 
betreffend. 
# 1. 
Errichtung eines Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten. 
(1) Zur Behandlung der auf das Verkehrswesen bezüglichen Geschäftsaufgaben wird 
ein besonderes Staatsministerium mit der Bezeichnung: 
„Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten“ 
gebildet. Demselben sind auch die staatlichen Straßen= und Brückenbauten und die Wasser- 
bauten in dem unten näher bezeichneten Umfange übertragen. 
(2) In dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten bestehen drei Abteilungen: 
eine Eisenbahnabteilung, eine Postabteilung und eine für die Staatseisenbahnen sowie für 
die Posten und Telegraphen gemeinschaftliche Bauabteilung, von der auch die Geschäfte des 
staatlichen Straßen-, Brücken= und Wasserbaues wahrgenommen werden. 
8 2. 
Wirkungskreis. 
(1) Der Wirkungskreis des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten umfaßt: 
a) die oberste Aufsicht über das Eisenbahnwesen einschließlich der Privateisenbahnen 
und der Straßenbahnen, dann über das Post= und Telegraphenwesen und über 
den Verkehr auf Staatsstraßen und Wasserstraßen einschließlich der Regelung 
der Erhebung der Abgaben für deren Benützung, 
b) die Leitung der Staatsanstalten für den Verkehr, im besonderen die Verwaltung 
der Staatseisenbahnen, der Posten und Telegraphen, der staatlichen Dampfschiff- 
fahrt auf dem Bodensee, Würmsee und Ammersee und der staatlichen Schiffahrt 
auf der Amper, der Kettenschleppschiffahrt auf dem Maine, des Ludwigkanals 
und des Frankenthaler Kanals, 
c) die im Bereiche der staatlichen Verkehrsanstalten auszuführenden Bauten ein- 
schließlich des Baues neuer staatlicher Eisenbahnlinien, 
d) die staatlichen Straßen= und Brückenbauten, 
e) die Wasserbauten an den öffentlichen Gewässern und den von den Staatsmini- 
sterien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten zu bezeichnenden Privatflüssen 
und Bächen, 
t) die Erbauung staatlicher Schiffahrtskanäle. 
(2) Die in § 2 Ziff. 1 a der Verordnung vom 1. Dezember 1871, die Formation 
der K. Staatsministerien betreffend (RBl. S. 1833), aufgeführten Geschäfte einschließlich
	        
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