Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 50. 49 
II. Jedem Rechnungsband ist ein Vorbericht beizugeben. In dem Vorberichte sind die 
Verhältnisse, durch welche die Feld= und Rechnungsarbeiten hauptsächlich beeinflußt wurden, 
kurz darzulegen. Außerdem sind hierin die nicht aufgefundenen oder nicht mehr benützbaren 
und daher zu streichenden älteren Punkte sowie die Punkte, die durch andere ersetzt werden 
mußten, unter Angabe der einschlägigen Katasterpläne (§ 8 Abs. II) und der Nummern der 
älteren Rechnungsbände zu bezeichnen. 
III. Der Titel des Rechnungsbandes hat die Bezeichnung des Triangulierungsgebiets, 
die Namen des ausführenden, des leitenden und des mit der Prüfung betrauten Beamten 
sowie die Zeit der Ausführung der Triangulierungsarbeiten zu enthalten. 
IV. Die Rechnungsbände werden numeriert. Ueber das in den einzelnen Rechnungs- 
bänden behandelte Triangulierungsgebiet gibt eine im Archive des Landesvermessungsamts 
aufbewahrte und fortgeführte Uebersichtskarte Aufschluß. 
4. Koordinatenverzeichnis. 
§ 23. 
I. Den Rechnungsbänden ist ein Koordinatenverzeichnis beizufügen. 
II. Im Koordinatenverzeichnisse sind zunächst die Ausgangspunkte und sodann nach 
ihrer Netzordnung und innerhalb dieser nach der alphabetischen Reihe der Steuergemeinden 
die neuen Bodenpunkte in aufsteigender Nummernfolge vorzutragen. Die Art der ober- 
irdischen Versicherung der Bodenpunkte ist in der Bemerkungsspalte durch 8— seitlich und 
= unmittelbar (§ 6 Abs. I und II) zu bezeichnen. Im Falle einer Versicherung nach 
8 6 Abs II muß in dieser Spalte auch die Sonderart der Versicherung angegeben werden. 
Am Schlusse einer jeden nach der alphabetischen Reihe der Steuergemeinden gebildeten Ab- 
teilung sind die neubestimmten Luftzeichen mit ihren Bezeichnungen aufzusühren. Vgl. auch 
§ 12 Abs. I. - 
III. Für die beteiligten Regierungssinanzkammern und Messungsämter sind Auszüge 
aus den Koordinatenverzeichnissen herzustellen. Die Auszüge haben die auf die Neupunkte 
sich beziehenden Einträge zu enthalten. Die bei den Regierungsfinanzkammern und den 
Messungsämtern vorhandenen Koordinatenverzeichnisse sind durch Nachtragung der bei den 
älteren Dreieckspunkten eingetretenen Aenderungen zu ergänzen. 
5. Dreiecksnetzgkarte. 
§ 24. 
I. Als Beilage zum Rechnungsband ist unabhängig von dem in § 8 Abs. II vorge- 
schriebenen Katasterplaneintrag und der im § 10 erwähnten vorläufigen Netzübersichtskarte 
eine eigene Dreiecksnetzkarte nicht kleiner als im Maßstab 1: 100000 anzufertigen. Diese
	        
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