Nr. 50. 433
Versicherung der Polygonpunkte.
§ 32.
I. Sämtliche Polygonpunkte sind vor Beginn der Winkel= und Seitenmessungen zu
versichern (zu vermarken). Die Versicherung hat unmittelbar (zentrisch) zu erfolgen.
II. Zur Versicherung sind in der Regel Granitsteine zu verwenden. Der Steinsatz
hat so zu geschehen, daß die Kopffläche des Steines eine wagrechte und bodengleiche Lage
erhält. In gepflasterten Straßen kann die Versicherung ausnahmsweise auch mittels Eisen-
röhren bewirkt werden. Die Eisenröhren müssen eine Länge von 60 bis 80 cm, eine
lichte Weite von 2 bis 3 cm und eine Wandstärke von 4 bis 5 mm haben. Beim Ein-
bringen der Steine und insbesondere der Eisenröhren in den Boden ist darauf zu achten,
daß vorhandene unterirdische Rohrleitungen, Kabelführungen usw. nicht beschädigt werden
(ogl. auch § 30 Abs. III).
III. Ist eine Versicherung nach Abs. II nicht möglich, so hat eine den örtlichen Ver-
hältnissen angepaßte Versicherung z. B. durch zwei aufeinandergestellte Tonröhren, durch
Eingießen von Metallbolzen in Felsen usw. Platz zu greifen.
IV. In Ortslagen sollen die Polygonpunkte durch Anmaße von scharfen Mauerecken
und von Metallbolzen aus besonders gesichert werden (Rückversicherung). Die Bolzen sind
am Fuße von Bauwerken tunlichst so anzubringen, daß der rückzuversichernde Polygonpunkt
in die Verbindungsgerade (lotrechte Ebene) zweier gegenüber liegender Bolzen fällt. Die
Bolzen sind ihrerseits durch Anmaße festzulegen. Zur Anbringung von Bolzen an Gebäuden
ist die Zustimmung der Gebäudeeigentümer erforderlich.
V. Die außerhalb des Neumessungsgebiets liegenden Polygonpunkte sind von festen
Punkten aus anzumessen, damit ihr Wiederauffinden und veranlaßten Falls ihre Wiederherstellung
erleichtert wird. In gleicher Weise ist bei schwer auffindbaren Polygonpunkten innerhalb
des Neumessungsgebiets zu verfahren.
VI. Über die Anmessungen nach Abs. IV und V sind vervielfältigungsfähige Handrisse
zu führen, die bei einer Höhe von 33 cm eine Breite von 21 cm haben (Reichspapierform).
Abdrucke der Handrisse sind in Heftform dem Rechnungsbande (§ 37) nach dem Koordinaten-
verzeichnisse (§ 42) beizufügen.
Numerierung der Polygonpunkte.
§ 33.
I. Die Numerierung der Polygonpunkte erfolgt nach Steuergemeinden im Anschluß
an die letzte Nummer der in der Steuergemeinde schon vorhandenen Dreiecks= und Polggonpunkee