Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 50. 433 
Versicherung der Polygonpunkte. 
§ 32. 
I. Sämtliche Polygonpunkte sind vor Beginn der Winkel= und Seitenmessungen zu 
versichern (zu vermarken). Die Versicherung hat unmittelbar (zentrisch) zu erfolgen. 
II. Zur Versicherung sind in der Regel Granitsteine zu verwenden. Der Steinsatz 
hat so zu geschehen, daß die Kopffläche des Steines eine wagrechte und bodengleiche Lage 
erhält. In gepflasterten Straßen kann die Versicherung ausnahmsweise auch mittels Eisen- 
röhren bewirkt werden. Die Eisenröhren müssen eine Länge von 60 bis 80 cm, eine 
lichte Weite von 2 bis 3 cm und eine Wandstärke von 4 bis 5 mm haben. Beim Ein- 
bringen der Steine und insbesondere der Eisenröhren in den Boden ist darauf zu achten, 
daß vorhandene unterirdische Rohrleitungen, Kabelführungen usw. nicht beschädigt werden 
(ogl. auch § 30 Abs. III). 
III. Ist eine Versicherung nach Abs. II nicht möglich, so hat eine den örtlichen Ver- 
hältnissen angepaßte Versicherung z. B. durch zwei aufeinandergestellte Tonröhren, durch 
Eingießen von Metallbolzen in Felsen usw. Platz zu greifen. 
IV. In Ortslagen sollen die Polygonpunkte durch Anmaße von scharfen Mauerecken 
und von Metallbolzen aus besonders gesichert werden (Rückversicherung). Die Bolzen sind 
am Fuße von Bauwerken tunlichst so anzubringen, daß der rückzuversichernde Polygonpunkt 
in die Verbindungsgerade (lotrechte Ebene) zweier gegenüber liegender Bolzen fällt. Die 
Bolzen sind ihrerseits durch Anmaße festzulegen. Zur Anbringung von Bolzen an Gebäuden 
ist die Zustimmung der Gebäudeeigentümer erforderlich. 
V. Die außerhalb des Neumessungsgebiets liegenden Polygonpunkte sind von festen 
Punkten aus anzumessen, damit ihr Wiederauffinden und veranlaßten Falls ihre Wiederherstellung 
erleichtert wird. In gleicher Weise ist bei schwer auffindbaren Polygonpunkten innerhalb 
des Neumessungsgebiets zu verfahren. 
VI. Über die Anmessungen nach Abs. IV und V sind vervielfältigungsfähige Handrisse 
zu führen, die bei einer Höhe von 33 cm eine Breite von 21 cm haben (Reichspapierform). 
Abdrucke der Handrisse sind in Heftform dem Rechnungsbande (§ 37) nach dem Koordinaten- 
verzeichnisse (§ 42) beizufügen. 
Numerierung der Polygonpunkte. 
§ 33. 
I. Die Numerierung der Polygonpunkte erfolgt nach Steuergemeinden im Anschluß 
an die letzte Nummer der in der Steuergemeinde schon vorhandenen Dreiecks= und Polggonpunkee
	        
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