Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Winkel- 
messung. 
Messung 
der Polygon-= 
seiten. 
434 
II. Sämtliche Punkte sind nebst ihren Nummern unter Beachtung der Zeichnungs- 
vorichriften mit blauer Farbe in einen Katasterplanabdruck einzutragen und, in gleicher Weise 
wic sic zu Zügen zusammengefaßt wurden, durch rote Linien mit einander zu verbinden. 
Den Nummern der an der Grenze einer Steuergemeinde liegenden Punkte ist der Anfangs- 
buchstabe bes Namens der Steuergemeinde vorzusetzen. 
III. Der durch den Eintrag des Polygonnetzes ergänzte Planabdruck dient späterhin 
als Handrißübersichtskarte. Vgl. § 74 Abs. III. 
Messung der Polygonzüge. 
8 34. 
I. Zur Festlegung der Polygonzüge sind in ihren Anfangs= und Endpunkten die An- 
schlußwinkel nach gegebenen Punkten (Anschlußpunkten) und in den zu bestimmenden Polygon= 
punkten die Brechungswinkel (Polygonwinkel) zu messen. Bei wichtigeren und bei langen 
Zügen sollen Dreieckspunkte als Anschlußpunkte verwendet werden. Entferntere Dreieckspunkte 
verdienen hierbei in der Regel den Vorzug. 
II. Der Anschluß an Luftzeichen (§ 29 Abs. II) soll durch Messung eines geeigneten 
Dreiecks erfolgen. Er ist stets herbeizuführen, wenn außer dem Luftzeichen ein weiterer 
Dreieckspunkt sichtbar ist, durch dessen Einbeziehung der Zuganschlußwinkel für das Luftzeichen 
berechnet werden kann. 
III. Die Winkelmessung hat durch einmalige Richtungsbeobachtungen in beiden Lagen 
des Fernrohrs zu geschehen. Der zur Anwendung gelangende Theodolit muß einen 360 teiligen 
Horizontalkreis haben. Als unmittelbare Zeigerangabe genügt eine halbe Minute. Der 
genauen Aufstellung des Theodolits und der lotrechten Stellung der Zielstäbe ist besondere 
Sorgfalt zuzuwenden. 
IV. Die Winkelablesungen, Mittelwerte (arithmetischen Mittel) und Richtungen (a) 
sollen in zehntel Minuten angegeben Qerden. 
V. Zur Winkelaufschreibung sind Hefte (Winkelhefte) zu verwenden, die später zu Bänden 
(Winkelbüchern) vereinigt werden. Die Winkelausschreibungen im Felde können mit hartem 
Blei erfolgen; alle weiteren Ausschreibungen müssen mit Tinte geschehen. 
ä35. 
I. Zum Messen der Polygonseiten (s) sind im ebenen und schwach geneigten Gelände 
5 m lange, im steilen Gelände 3 m lange Latten zu verwenden. Die Latten sind vor 
Beginn der Seitenmessungen und sodann in Zwischenräumen von 8 bis 14 Tagen mit 
dem Normalmeter zu vergleichen. Die Abweichungen vom Normalmaße dürfen bei Fünf- 
meterlatten 1.5 mm und bei Dreimeterlatten 1,0 mm nicht überschreiten. In besonderen
	        
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