Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 50. 447 
b) Schmale Fußwege und Gräben, deren Flächen im Katasterplane sich nicht darstellen 
lassen, werden als unausscheidbare Bestandteile der Grundstücke behandelt, über die sie führen. 
Sie sind nur nach der Mittellinie unter streckenweiser Angabe der mittleren Breite aufzu- 
messen. Die Aufmessung solcher Fußwege ist auf die öffentlichen Fußwege (Kirchen= und 
Schulwege usw.) zu beschränken. 
c) Trockene Gräben sollen nur aufgemessen werden, wenn sie mindestens 1 m breit 
und wie Straßengräben künstlich hergestellt sind. Vgl. auch § 52 Abf. III. 
IV. Die Gebäude sind nach der Art ihrer Nutzung auszuscheiden. Eine zu sehr ins 
einzelne gehende Ausscheidung ist jedoch zu vermeiden. 
V. Die Aufmessung der Holzgebäude hat sich auf jene Gebäude zu beschränken, 
die — z. B. durch ein gemauertes Fundament — mit dem Grund und Boden fest ver- 
bunden sind und durch ihre ganze Anlage einen dauernden Bestand verbürgen. Das gleiche 
gilt für die auf Pfeilern ruhenden Schutzdächer. 
VI. Von Unterkellerungen (Kellern ohne Oberbau) ist nur der Kellereingang auszumessen. 
Wenn jedoch Unterkellerungen auf Grund eines Parteiantrags in einem Messungsverzeichnisse 
behandelt wurden, so sind sie auch im Neumessungsverfahren vollständig nachzuweisen. Hierbei 
sollen nach Möglichkeit die in den einschlägigen Handrissen der Messungsämter niedergelegten 
Messungsergebnisse übernommen werden. 
VII. In den Bahnhöfen und auf dem Bahnkörper sind nur die zur längeren unver- 
änderten Verwendung bestimmten Einrichtungen aufzumessen. Dazu gehören außer den in 
Abs. I bereits bezeichneten Gegenständen die Weganlagen einschließlich der Bahnsteige, die 
Uberfahrten, Ladestraßen, Ladeplätze, Laderampen, Drehscheiben und festen Einfriedigungen, ferner 
die geschlossenen lebenden Zäune. Bei den Dämmen sind die oberen und unteren Böschungs- 
kanten, bei den Einschnitten die oberen Einschnittkanten, die eigentlichen Bahnkronenkanten 
und die Grabensohlen aufzumessen. Die Aufmessung der Gleise, Signale, Telegraphenstangen, 
Läut= und Fernsprecherbuden, Beleuchtungsmaste, Prellböcke u. dgl. hat zu unterbleiben. 
VIII. Privatgärten, die nicht der öffentlichen Benutzung unterliegen, sollen lediglich 
nach der Kulturart (Grasgarten, Ziergarten usw.) ausgeschieden werden. 
IX. Raine sind nur aufzumessen, wenn sie bleibende Bewirtschaftungsgrenzen bilden 
oder eine Breite von mindestens 2 m aufweisen. Innerhalb des Baugeländes von Städten 
und größeren Ortschaften hat die Aufmessung von Kultur= oder Bewirtschaftungsausscheidungen 
zu unterbleiben. 
X. Von besonders hervortretenden Baumreihen wie bei Alleen ist nur die Richtung 
aufzumessen. Die Aufmessung der einzelnen Bäume hat nicht stattzufinden. 
XI. Wenn Zäune auf Grundmauern angebracht sind, so werden entweder die Zäune 
oder die Mauern aufgemessen, je nachdem die Zäune oder die Mauern als Einfriedigung
	        
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