Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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9. 
—* . I. Zur Bewilligung der Kriegsteuerungsbeihilfe ist das anliegende Formblatt zu verwenden. 
· Die Urschrift der Bewilligung bleibt bei der anweisenden Stelle, eine Abschrift ist der Stelle 
mitzuteilen, die zur Gewährung von Unterstützungen für den Antragsteller zuständig ist. 
II Die Beihilfen werden wie die Pensionsbezüge monatlich vorausgezahlt. Der Empfang 
der Beihilfe wird, soweit die Empfänger Ruhegehalte, Witwengeld oder sonstige Hinter- 
bliebenenbezüge (Unterhaltsbeiträge, Waisengelder, Töchterkassepräbenden) beziehen, auf der 
nämlichen Quittung bestätigt, wie der bisherige Bezug. 
III. Anderungen in den Verhältnissen des Beihilfenempfängers, die die Gewährung oder 
die Höhe der Beihilfe beeinflussen, sind von dem Beihilfenempfänger alsbald der zur Be- 
willigung der Beihilfe zuständigen Stelle anzuzeigen. Fällt die Anderung auf den ersten 
Tag eines Monats, so wird sie bereits von diesem Monat ab berücksichtigt. Anderungen, 
die sich nach dem ersten Tag eines Monats ergeben, äußern ihre Wirkung erst vom nächsten 
Monat ab. 
10. 
! Die Kriegsteuerungsbeihilfen werden auf die gleichen Titel wie die sonstigen Beihilfen 
und Unterstützungen verrechnet. 
II. Zu diesem Zwecke ist in den Rechnungen — und zwar auch in den Kreisfinanzrech- 
nungen, den Generalrechnungen und der Hauptfinanzrechnung — die Unterabteilung 
„Kriegsteuerungsbeihilfen für Beamte des Ruhestandes und Beamtenhinterbliebene" 
zu eröffnen. 
II. Kriegsteuerungsunterstützuugen für vormalige Staatsarbeiter und Staatsarbeiterinnen, 
daun die Hinterbliebenen von Staatsarbeitern und Staatsarbeiterinnen. 
11. 
I. Den vormaligen Staatsarbeitern und Staatsarbeiterinnen, die nach längerer Ver- 
wendung im Staatsbetriebe arbeitsunfähig geworden sind, sowie den Hinterbliebenen von 
Staatsarbeitern und Staatsarbeiterinnen mit langjähriger Dienstzeit im Staatsbetriebe 
werden wie bisher auf Antrag außerordentliche Kriegsteuerungsunterstützungen gewährt. 
II. Diese außerordentlichen Kriegsteuerungsunterstützungen werden wie bisher verrechnet. 
III. Schlußbestimmung. 
12.— 
Über die Kriegsteuerungsbeihilfen für die Staatsbeamten im Ruhestande, die im Staats- 
dienste wiederverwendet sind, werden besondere Bestimmungen ergehen. 
München, den 29. Dezember 1917. 
v. Pandl. v. Thelemann. v. Hreunig. v. Seidlein. Dr. u. Kuilling. Dr. v. Grettreich.
	        
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