Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 1027 
gefertigten Zusammenstellungen und sonstigen Schriftstücke sowie die Geschäftsbücher zur 
Einsicht vorzulegen und ihm die erforderliche Auskunft zu erteilen. Durch die Prüfungs- 
tätigkeit darf im Eisenbahn= und Damnfschiffahrtsbetriebe die Wahrnehmung des Stations- 
dienstes, der Personen= und Güterabfertigung nicht gehindert, auch die Abfahrt eines Zuges 
oder Schiffes nicht verzögert werden. 
(6) Totalisatorverwaltungen haben bei Verlust der im § 94 Abs. 2 vorgesehenen 
Vergünstigungen den Prüfungsbeamten jederzeit kostenfreien und ungehinderten Zutritt zu 
allen Rennen, und zwar sowohl zum Totalisator als auch zu den Plätzen der Zuschauer zu 
gewähren. ß 26. 
(1) Zweck der Prüfung ist, den Eingang der gesetzlich geschuldeten Abgabe durch plan- 
mäßige Nachprüfung der Stempelentrichtung und in geeigneten Fällen durch Aufklärung der 
Beteiligten über vorgekommene Irrtümer bei Anwendung des Gesetzes zu sichern. 
(2) Die Prüfungsbeamten haben sich bei den Prüfungen selbständig davon zu über- 
zeugen, ob die geschuldeten Stempelbeträge entrichtet, die vorgefundenen Stempelzeichen echt, 
vorschriftsmäßig entwertet und nicht mißbräuchlich wiederholt verwendet sind, sowie ob auch 
im übrigen den Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen gemäß verfahren 
wird. Zu diesem Zwecke haben sie sich über die für die Abgabenentrichtung in Betracht kommen- 
den Verhältnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Betriebe tunlichst zuverlässig und eingehend 
zu unterrichteu, u. a. auch den Veröffentlichungen der Tagesblätter, den Jahresbilanzen, 
Geschäftsberichten sowie den Satzungen von Aktiengesellschaften usw., den Eintragungen ins 
Handelsregister (z. B. über Gründung von Aktiengesellschaften oder Erhöhungen des Grund- 
kapitals, über Veränderungen des Gegenstandes des Unternehmens oder anderer Voraus- 
setzungen der Stempelfreiheit von Gesellschaftsverträgen) Beachtung zu schenken. 
(3) Bei Prüfung der Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 1 A hat der Stempel- 
prüfungsbeamte vor der Prüfung bei der zuständigen Steuerstelle die dieser von den Register- 
gerichten nach § 6 des Gesetzes zugegangenen Benachrichtigungen einzusehen und sich aus 
dem von ihr geführten Überwachungsbuche (Muster 2) darüber zu unterrichten, inwieweit 
bei den zu prüfenden Stellen Versteuerungen zu überwachen sind. Er hat sich auf Grund 
der bei den Stempelprüfungen gemachten Wahrnehmungen anderseits davon Überzeugung zu 
verschaffen, daß das Uberwachungsbuch vollständig und ordnungsgemäß geführt ist. Die 
Prüfung des Uberwachungsbuchs ist in diesem hinter der letzten Eintragung zu bescheinigen. 
Auch ist in der Aufzeichnung über die Stempelprüfungen ein Vermerk darüber aufzunehmen, 
ob und welche nachträglichen Einzahlungen auf das ursprüngliche oder später erhöhte Kapital 
usw. stattgefunden haben und wie sie versteuert worden sind. Bei der Prüfung der Aktien- 
gesellschaften ist im Falle der Neuerrichtung oder der Kapitalerhöhung darauf zu achten, ob
	        
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