Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  76.  1057

Muster  7.
Nr.  des  Ausfertigungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  37)

Zescheinigung
über

die  Ungültigmachung  des  Reichsstempels  auf  ausländischen  Wertpapieren.

 

 

 

des  Herrn
Auf  Antrag  5
der  Firma
..........................................  zu
ist  auf  nachstehenden  Papieren  (Stückzahl,  Bezeichnung  nach  Gattung,  Aussteller,  Reihe,  Buchstabe  usw.)
.........  L  .  .  ..
Gesamtnennwerte

 

*)  von  En  austanbischer  oder,  wenn  die  Paplere  auch  auf  deutsche  Währung  sauten,

in  Gesamtbetrage  der  erfolgten  Einzahlungen
in  ausländischer  und  deutscher  Währung,  in  Zahlen  und  Buchstaben)

 

 

der  ordnungsmäßig  vorhanden  gewesene  Reichsstempel  ungültig  gemacht  worden.

Jeder  Inhaber  dieser  Bescheinigung  ist  berechtigt,  einen  gleichen  Nennbetrag  der  vorstehend  bezeichneten
  Wertpapiere  bis  zum  ten  19  bei  einer  der  im
§  37  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  bezeichneten  Steuerstellen  steuerfrei  abstempeln  zu  lassen.

Im  Falle  des  Verlustes  oder  der  Vernichtung  dieses  Scheines  ist  eine  Kraftloserklärung  im  Wege
des  Aufgebotsverfahrens  nicht  zulässig.

 

(Unterschrift)

(Amtsstempelabdruck)  Ausgefertigt:
N.  N.

(Dienststellung)

 

6)  Bei  nicht  vollgezahlten  Papieren,  bei  denen  nicht  sämtliche  Einzahlungen  im  voraus  versteuert  sind,  ist  an  Stelle
des  Neunwerts  der  Betrag  der  geleisteten  Einzahlungen  einzusetzen.  183