Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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8632. 
(1) In den Fahrausweisen ist im Falle des § 61 Abs. 1 der um die Abgabe 
erhöhte Beförderungspreis auch dann ersichtlich zu machen, wenn die Beförderung nicht auf 
Grund veröffentlichter Tarife erfolgt. « 
(2) Lautet der Fahrausweis über eine teilweis im Inland, teilweis im Ausland 
gelegene Beförderungsstrecke, so ist der Fahrpreisanteil für die Inlandsstrecke zugleich mit 
der Abgabe in einer Summe in deutscher Währung aufzudrucken. 
8 63. 
(1) Die Fahrausweise unterliegen, soweit nicht Abs. 5 etwas anderes bestimmt, der 
Abstempelung und Vorausversteuerung. Dies gilt auh von im Ausland ausgegebenen Schiffs- 
fahrkarten, welche zu Fahrten im Inland berechtigen. 
(2) Die abzustempelnden Fahrauswiise sind einer von der Landesregierung zu be- 
Ver 5.— stimmenden Steuerstelle mit einer Anmeldung nach Muster 16 in doppelter Ansfertigung 
mir- einzureichen. Die Fahrausweise sind in der Anmeldung, getrennt nach den verschiedenen 
Fahrstrecken oder Fahrpreisen und unter Angabe der Reihenbezeichnung und der fortlaufenden 
Nummern, nach Stückzahl, nach Fahrklasse und dem Fahrpreis anzumelden. Nachdem die 
Stenerstelle die Anmeldung geprüft hat, trägt sie in diese den Abgabesatz und den Abgabe- 
betrag ein und berechnet und erhebt sodann den Gesamtbetrag der Abgabe. 
(3) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Abgabe nicht mehr bewirkt 
oder beendet werden, so ist dem ÜUberbringer die eine Ausfertigung der Anmeldung, mit 
Empfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben und die Abgabe zu hinterlegen. 
(4) Die Fahrausweise sind auf der Vorderseite mittels des zur Versteuerung von 
Lotterielosen dienenden Stempels mit der Umschrift „VIENS'TLEIL-LHT (§ 83 der Aus 
führungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz) abzustempeln und dem Anmelder nebst der 
mit Empfangsbekenntnis zu versehenden Ausfertigung der Anmeldung — im Falle des 
Abs. 3 gegen Rückgabe der vorläufigen Empfangsbescheinigung — zurückzugeben. Der Rück- 
empfang der Fahrausweise ist von dem Anmelder in der bei der Steuerstelle verbleibenden 
Ausfertigung der Anmeldung anzuerkennen. 
(5) Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt, in besonderen Fällen unter An- 
ordnung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zu gestatten, daß eine Abstempelung ohne 
vorgängige Abgabenentrichtung bewirkt, sowie daß von einer Abstempelung abgesehen und die 
Abgabe erst nach Veräußerung der Fahrausweise oder im Wege der Abfindung entrichtet 
wird. Diese Befugnis kann auf die Oberbehörden übertragen werden.
	        
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