Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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b) erlassen werden alle bis zum heutigen Tage erkannten Strafen wegen politischer 
Vergehen und Verbrechen, für die nicht das Reichsgericht in erster Instanz zu- 
ständig ist, sofern das Straferkenntnis spätestens am 21. Dezember d. Js. rechts- 
kräftig wird. 
II. 
A. Für Kriegsteilnehmer. 
a) Niedergeschlagen werden alle Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer, soweit sie 
1. militärische Vergehen oder Verbrechen, die nicht aus ehrloser Gesinnung 
begangen sind, 
2. bürgerlich-rechtliche Übertretungen und Vergehen oder von Personen unter 
21 Jahren verübte Verbrechen des Diebstahls oder Betrugs nach den 
§§ 243, 244 und 264 des StG. « 
zum Gegenstaude haben und die Strastaten vor dem heutigen Tage und vor 
der Entlassung des Beschuldigten von den Fahnen begangen sind. 
b) Erlassen werden den Kriegsteilnehmern 
1. alle von den Militärbefehlshabern verhängten Disziplinarstrafen, 
2. alle von den Militärgerichten wegen militärischer Vergehen oder Verbrechen 
erkannten Arreststrafen sowie zeitigen Festungshaft, Gefängnis= und Zucht- 
hausstrafen, sofern die Straftat nicht aus ehrloser Gesinnung begangen ist, 
3. die von den Militärgerichten, den bürgerlichen Gerichten oder Verwaltungs- 
behörden erkannten Strafen, sofern die Straftat vor der Entlassung des 
Verurteilten von den Fahnen verübt ist und die einzelne Strafe oder spätestens 
am 21. Dezember d. Is. ihr noch nicht vollstreckter Teil nur in Verweis, 
Geldstrafe, Haft, Festungshaft bis zu 2 Jahren oder Gefängnis bis zu 
2 Jahren besteht. « 
Das Disziplinar- oder Straferkenntnis muß aber bis zum heutigen Tage 
ergangen sein, das Straferkenntnis auch spätestens am 21. Dezember d. Is. 
rechtskräftig werden. 
Erlassen wird ferner Kriegsteilnehmern, die diese Eigenschaft nach Unter- 
brechung der Vollstreckung einer Zuchthausstrafe erlangt haben, der Rest der Zucht- 
hausstrafe, sofern er nicht mehr als 1 Jahr beträgt. 
) Kriegsteilnehmern, die diese Eigenschaft nach Unterbrechung der Vollstreckung einer 
Freiheitsstrafe erlangt haben und deren Strafrest nicht nach den Bestimmungen 
unter b) erlassen ist, wird für den Strafrest eine Bewährungsfrist von 3 Jahren 
bewilligt.
	        
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