Anlage 2.
(Zu § 14.)
Ofenkliche Kufforderung.
Die Veranlagung zur Vermögensteuer nach dem Gesetze vom 17. August 1918 für das Steuerjahr 1919.
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I. Zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung sind alle natürlichen Personen mit einem in
Bayern steuerbaren Gesamtvermögen von mehr als zwanzigtausend Mark verfpflichtet,
wenn sie am 1. Januar 1919 einkommensteuerpflichtig sind Die Vermögensteuererklärungspflicht trifst
veranlaßtenfalls den Vertreter des Steuerpflichtigen. Die Vermögensteuererklärung ist unter der Ver-
sicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
II. Der Erklärungspflicht wird genügt durch Ausfüllung eines Vermögensteuererklärungs-
vordrucks und Einsendung der Vermögensteuererklärung an das Rentamt oder an die Gemeindebehörde
oder dadurch, daß die Vermögensteuererklärung zu Protokoll des Rentamts oder der Gemeindebehörde
abgegeben wird.
Vordrucke für die Vermögensteuererklärung nebst Erläuterung stehen bei den Rentämtern und bei
den Gemeindebehörden unentgeltlich zur Verfügung.
III. Der Vermögensteuererklärungspflicht muß bis zum 31. Januar 1919 einschließlich genügt sein.
Der Steuerpflichtige kann zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung mit Geldstrafen bis zu 600
angehalten werden.
Steuerpflichtigen, die der Vermögensteuererklärungspflicht nicht rechtzeitig genügt haben, kann ein
Zuschlag von 5 bis 10 vom Hundert der rechtskräftig festgestellten Vermögensteuer auferlegt werden,
es sei denn, daß Umstände dargetan werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.
Strafbestimmungen.
Wer in einer besonderen Vermögensteuererklärung oder im Veranlagungsverfahren wissentlich un-
richtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, zur Verkürzung der Vermögensteuer zu führen,
wird mit einer Geldstrafe bis zum zehnfachen Betrage der gefährdeten Steuer bestraft. Neben der
Geldstrafe kann auf Gefängnis bis zu 6 Monaten erkannt werden, wenn die unrichtigen oder un-
vollständigen Angaben in der Absicht, die Vermögensteuer zu hinterziehen, gemacht worden sind, und wenn
der Steuerbetrag, der durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben gefährdet worden ist, nicht
weniger als 10 vom Hundert der geschuldeten Steuer, mindestens aber 300 - ausmacht, oder wenn der
Steuerpflichtige wegen Vermögen= oder Besitzsteuerhinterziehung vorbestraft ist. Bei einer Steuergefährdung
dieser Art kann im Urteil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten öffenllich
bekannt zu machen ist.
, den. 191
Rentamt.
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