Full text : Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

94  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  17.

Eine  wichtige  Abweichung  des  neuen  Röt.  von  dem  alten  liegt
darin,  daß  bisher  die  L.  nur  dann  Verlustgrund  war,  wenn  der
Vater  einem  anderen  Staate  angehörte  als  die  Mutter.  Durch
die  neue  Fassung:  Ausländer,  wird  auch  der  Fall  getroffen,  daß
der  Vater  staatlos  ist.  Darin  bringt  das  neue  Gesetz  also  eine
Verschlechterung  der  Rechtslage  für  die  Staatlosen.  Bisher  war
eess  möglich,  daß  ein  Staatloser  bei  nachfolgender  Ehe  mit  einer
Deutschen  den  unehelichen  Kindern,  die  von  ihm  und  der  Mutter
abstammten,  die  Ra.  erhielt.  Nach  der  neuen  Fassung  verliert
das  Kind  auch  durch  die  Legitimation  eines  staatlosen  Vaters  die
RA.  Der  Fall  ist  weder  in  der  V.  noch  im  R.  besprochen  worden,
obschon  man  sich  sonst  gerade  mit  den  Staatlosen  sehr  eingehend
befaßt  hat.

Der  Ausdruck  „wirksame  L.“  hat  hier  gemäß  E#B.  22  einen
anderen  Sinn  als  in  §  5.  In  ihm  ist  zusammengefaßt:

a)  die  ausschließliche  Geltung  deutscher  Rechtsvorschriften,
8  5  und  Legitimation  durch  einen  Deutschen  im  Falle
§5  17  Zilffer  5,
b)  die  auf  Erl.  EBG#B.  22  beruhende  Geltung  ausländischen
Rechts,
bei  L.  durch  einen  Ausländer,  §  17,  5,

8.  Eheschließung  einer  Deutschen.  Auch  hier  stellt  das  Gesetz

zwei  verschiedene  Fälle  nebeneinander:
1.  Eheschließung  mit  einem  Deutschen,  der  nicht
die  St  A  der  Frau  hat.  Dann  verliert  die  Frau
ihre  St  A,  erwirbt  die  St  A.  des  Mannes,  und  ihre  R.  A.
bleibt  unberührt.
2.  Eheschließung  mit  einem  Ausländer.  Hier  verliert
die  Frau  StA.  und  Rl.

Die  Ehe  mit  einem  Staatlosen  bewirkte  schon  nach  bisherigem
Recht  den  Verlust  der  RA.,  da  das  alte  Gesetz  hier  auch  schon  die
Fassung:  Ausländer  hatte.  Diese  Bestimmung  ist,  wie  schon  erwähnt,
  Gegenstand  lebhafter,  aber  erfolgloser  Angriffe  im  Reichstage
  gewesen.  —  KB.  47/8  85.  Pr.  5328,  5775.  —

Wegen  der  schwerwiegenden  Folgen,  welche  die  Eheschließung  für
die  St.  hat,  sollen  die  Bräute  bei  Eheschließungen  mit  Ausländern
  vor  den  preußischen  Standesämtern  ausdrücklich  auf  sie
ausmerksam  gemacht  werden.  MBl.  1892,  166.  Es  wäre  zweckmäßig
  gewesen,  diese  Bestimmung  in  das  Reichsrecht  aufzunehmen,
und  zwar  nicht  eine  Mitteilung  bei  der  Eheschließung,  sondern
beim  Aufgebot  anzuordnen.  Eine  Mitteilung  bei  der  Eheschließung
wird  aus  leicht  begreiflichen  Gründen  in  der  Regel  ohne  jede