Nr. 1. 3
Benützung des untenstehenden Musters 2 spätestens 4 Monate vor Schulschluß gleichzeitig
mit den Vormerkungsblättern (vgl. Ziff. 3 und 4) mitzuteilen.
In den höheren Unterrichtsanstalten ist sinngemäß zu verfahren unter Beschränkung
auf jene Schüler, die aus der Anstalt vor oder mit Abschluß der VI. Klasse austreten.
3. Vor Beginn der ersten Erhebung (Ziff. 2 Satz 1) erhält der Klassenlehrer von
der Gemeindebehörde die erforderliche Anzahl vorgedruckter Vormerkungsblätter nach dem
untenstehenden Muster 3.
Diese Vormerkungsblätter hat der Klassenlehrer für die Schüler, die nach Schluß des
Schuljahrs unmittelbar in das Erwerbsleben übertreten wollen, aber zur Zeit der ersten
Erhebung bei ihren Angehörigen oder bei Dritten noch keine Stelle gefunden haben und
deshalb für die öffentliche Lehrstellenvermittlung in Betracht kommen, gleich bei der ersten
Erhebung anzulegen. Hierbei sind die Fragen unter Ziffer I von den Knaben auf einem
weißen, von den Mädchen auf einem roten Blatt eigenhändig zu beantworten.
In Gemeinden, in denen sich ein Arbeitsamt befindet, sind die Vormerkungsblätter
für alle und zwar auch für solche Schüler anzulegen, die angeblich bereits eine Lehrstelle
gefunden haben.
4. Der Klassenlehrer sammelt die Blätter, beantwortet gegebenenfalls die Fragen unter
Ziffer II und übermittelt sie, wenn die schulärztliche Untersuchung der Schüler vor dem
Austritt aus der Schule eingeführt ist, dem Schularzt. Dieser beantwortet die auf den
Vormerkungsblättern an ihn gerichteten Fragen unter Ziffer III und gibt die Blätter an
den Klassenlehrer zurück. Hat die schulärztliche Untersuchung bereits früher stattgefunden,
so überträgt der Klassenlehrer die Ergebnisse aus den Gesundheitsbögen in die Vormerkungs-
blätter.
Die Vormerkungsblätter werden nach Knaben und Mädchen ausgeschieden, nach Familien-
namen alphabetisch geordnet und vom Lehrer oder Schulvorstand der Gemeindebehörde — in
Gemeinden, in denen ein Arbeitsamt besteht, diesem — übermittelt. In Gemeinden mit
Arbeitsämtern sollen die Schüler darauf hingewiesen werden, daß es sich empfiehlt, mit den
Eltern oder Vormündern beim Arbeitsamt sich alsbald persönlich vorzustellen.
Tätigkeit der Gemeindebehörde (des Arbeitsamteg).
5. Auf Grund der Übersichten nach Muster 2 (vgl. Ziff. 2 Abs. 2) hat die Gemeinde-
behörde (oder das Arbeitsamt) dort, wo mehrere Schulen bestehen, eine Gesamtübersicht nach
dem gleichen Muster herzustellen.
6. Eine Ausfertigung der Übersichten (vgl. Ziff. 2 Abs. 2 und Ziff. 5) kann die
Gemeindebehörde (das Arbeitsamt), wenn ein Bedürfnis hierfür besteht, durch öffentlichen
Anschlag, in Zeitungen, oder durch Auflegen zur Einsichtnahme den Arbeitgebern bekanntgeben.
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