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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1918
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918.
Volume count:
45
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1918
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Full text

Nr. 1. 3 
Benützung des untenstehenden Musters 2 spätestens 4 Monate vor Schulschluß gleichzeitig 
mit den Vormerkungsblättern (vgl. Ziff. 3 und 4) mitzuteilen. 
In den höheren Unterrichtsanstalten ist sinngemäß zu verfahren unter Beschränkung 
auf jene Schüler, die aus der Anstalt vor oder mit Abschluß der VI. Klasse austreten. 
3. Vor Beginn der ersten Erhebung (Ziff. 2 Satz 1) erhält der Klassenlehrer von 
der Gemeindebehörde die erforderliche Anzahl vorgedruckter Vormerkungsblätter nach dem 
untenstehenden Muster 3. 
Diese Vormerkungsblätter hat der Klassenlehrer für die Schüler, die nach Schluß des 
Schuljahrs unmittelbar in das Erwerbsleben übertreten wollen, aber zur Zeit der ersten 
Erhebung bei ihren Angehörigen oder bei Dritten noch keine Stelle gefunden haben und 
deshalb für die öffentliche Lehrstellenvermittlung in Betracht kommen, gleich bei der ersten 
Erhebung anzulegen. Hierbei sind die Fragen unter Ziffer I von den Knaben auf einem 
weißen, von den Mädchen auf einem roten Blatt eigenhändig zu beantworten. 
In Gemeinden, in denen sich ein Arbeitsamt befindet, sind die Vormerkungsblätter 
für alle und zwar auch für solche Schüler anzulegen, die angeblich bereits eine Lehrstelle 
gefunden haben. 
4. Der Klassenlehrer sammelt die Blätter, beantwortet gegebenenfalls die Fragen unter 
Ziffer II und übermittelt sie, wenn die schulärztliche Untersuchung der Schüler vor dem 
Austritt aus der Schule eingeführt ist, dem Schularzt. Dieser beantwortet die auf den 
Vormerkungsblättern an ihn gerichteten Fragen unter Ziffer III und gibt die Blätter an 
den Klassenlehrer zurück. Hat die schulärztliche Untersuchung bereits früher stattgefunden, 
so überträgt der Klassenlehrer die Ergebnisse aus den Gesundheitsbögen in die Vormerkungs- 
blätter. 
Die Vormerkungsblätter werden nach Knaben und Mädchen ausgeschieden, nach Familien- 
namen alphabetisch geordnet und vom Lehrer oder Schulvorstand der Gemeindebehörde — in 
Gemeinden, in denen ein Arbeitsamt besteht, diesem — übermittelt. In Gemeinden mit 
Arbeitsämtern sollen die Schüler darauf hingewiesen werden, daß es sich empfiehlt, mit den 
Eltern oder Vormündern beim Arbeitsamt sich alsbald persönlich vorzustellen. 
Tätigkeit der Gemeindebehörde (des Arbeitsamteg). 
5. Auf Grund der Übersichten nach Muster 2 (vgl. Ziff. 2 Abs. 2) hat die Gemeinde- 
behörde (oder das Arbeitsamt) dort, wo mehrere Schulen bestehen, eine Gesamtübersicht nach 
dem gleichen Muster herzustellen. 
6. Eine Ausfertigung der Übersichten (vgl. Ziff. 2 Abs. 2 und Ziff. 5) kann die 
Gemeindebehörde (das Arbeitsamt), wenn ein Bedürfnis hierfür besteht, durch öffentlichen 
Anschlag, in Zeitungen, oder durch Auflegen zur Einsichtnahme den Arbeitgebern bekanntgeben. 
17
	        

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