Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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eingewandt  ist,  oder  einzuwenden  seyn  wuͤrde,  ist  dasselbe  als  Appellation
zu  betrachten.

G.  19.
in  Verfaheral  Bei  der  Instiruktion  desselben  werden  analogisch  diejenigen  Vorschriften
lations  =  In=  angewendet,  welche  die  gegenwärtige  Instruktion,  rucksichtlich  der  Umleitung
stan-  der  in  erster  Instanz  schwebenden  Prozesse,  vorgeschrieben  hat.

ß.  20.
sugon  Ablet  Das  Appellations-Erkenntniß  wird  ohne  Unterschied  der  Faͤlle  von  dem
tennmisse  in  zweiten.  Senat  des  kompetenten  Oberlandesgerichts  abgefaßt,  und  werden
der  P#ppella  dabei  die  für  die  Abfassung  der  Erkenntnisse  erster  Instanz  durch  diese  Instan.

  struktionen  gegebenen  Vorschriften  beobachtet.
Ueber  die  Zuj#sierckher

  Ve-  .  21.
achoühg  Gegen  diese  Erkenntnisse  findet  die  Revision  in  den  nach  der  Allgemeinen
  Gerichts-1

  meinen  Gerichtsordnung  zulässigen  Fällen  statt.
1I  -j  -
i  tini.  9.  22.

–  Ist  ein  Appellations-Erkenntniß  bereits  vor  Einführung  der  Allgemeinen
gegen  die  am  Gerichtsordnung  abgefaßt  worden,  und  würde  dagegen  noch  eine  Lenterun
Esedern.  oder  Ober-Leuterung  oder  die  Provokation  auf  die  Entscheidung  eines  böhern
der  Algeme  Richters  zulässig  seyn;  so  soll  das  eingewandte  oder  einzuwendende  Rechtsordnung
  be,  mittel  als  Reoision  betrachtet,  und  diese  ohne  Unterschied  des  Objekts  zugereispuniel,
  lassen  werden.  Es  sfendet  dabei  der  in  der  Allgemeinen  Gerichrsordnung  vorjwins-Er-
  geschriebene  Schriftwechsel  statt,  und  die  Entscheidung  in  Revisorio  erfolgt,
eis,  beei  Gegenständen  unter  2000  Rehlr.,  von  dem  Plenum  des  kompetenten  Oberlandesgerichts,
  bei  höhern  Objekten,  von  dem  Geheimen  Ober-Tri  .
Tribunal
zu  Berlin.

S.  23.  ..
Verfahren  Ueber  Inzidentpunkte  und  solche  Gegenstände,  welche  nach  Vorschrift
wer  Jail  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  durch  ein  bloßes  Dekret  fesigesetzt  werden,
und  worüber  bisher  besondere  Interlokute  abgefaßt  wurden,  findet  kein  besonderes
  Verfahren  und  Erkenntniß  ferner  statt.  Es  wird  über  selbige  mit  Vorbehalt
  der  Entscheidung  des  erkennenden  Richters,  das  Erforderliche  durch  ein
Dekret  vorläufig  festgesetzt,  bei  welchem  es  bis  zum  Definitiv-Erkenntniß  sein
Bewenden  hat.
Ist  also  gegen  ein  über  einen  Inzidentpunkt  sprechendes  Erkenntniß  ein
Rechtömittel  eingewandt;  so  findet  die  Verfolgung  desselben  nicht  weiter  statt.
Die  Akten  werden  dem  nach  Preußischer  Verfassung  kompetenten  Gerichte  zugestellt,
  und  dieses  setzt  über  den  Inzidentpunkt,  wie  oben  verordnet  worden,
das  Erforderliche  durch  ein  Dekret  vorläufig  fest.  «

S.  24.