Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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gehende Bewehrungsverhältnis — , (d h. Eisenquerschnitt geteilt durch Rippenhöhe 
1.71 
lnur bis Plattenunterkantel mal Rippentreite) nicht überschritten werden-) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
5# 5, v 
F 
8 
3 
| 
* 8 
+ %e e ½ 
5— 
Bei Bogen-, Rahmen= und sonstigen statisch unbestimmten Brücken, 
die von Hauptbahnlokomotiven befahren werden, müssen auch die auftretenden Betonzug- 
spannungen unter Berücksichtigung der Achskräfte nachgewiesen werden. Auch dabei ist 
* = 15 anzunehmen; die so errechnete Betonzugspannung darf nicht den Wert von 24 kg'q#cm 
übersteigen. Dabei ist die Wirkung der Wärmeschwankungen und das Schwinden des 
Betons nach § 15 zu berücksichtigen. 
Vorausgesetzt wird, daß die betreffenden Bauteile nach dem Einstampfen mindestens 
sechs Wochen lang feucht gehalten und vor Einwirkung der Sonnenstrahlen geschützt werden. 
Bei Brücken über Bahnanlagen wird ein besonderer Schutz (z. B. durch Schutzanstrich oder 
aufgehängte Schutztafeln) gegen die Einwirkung der schwefligen Rauchgase empfohlen; seine 
Ausführung ist den besonderen Verhältnissen anzupassen. 
6.°) Bei Stützen ohne Knickgefahr und mit gewöhnlicher Bügelbewehrung 
berechnet sich die zulässige zentrische Belastung aus der Formel 
8) Zu diesem Zweck wähl! man zunächst eine bestimmte Rippenhöhe 1 und ermittelt angenähert 
A 
— 9 o- 
* 6 berechnet werden. In der Tafel sucht man nun den Schnittpunkt der § Linie mit der 6#-Linie und 
  
Da die Plattenstärke c schon vorher bekannt ist, so kann auch 6— "5 und 
iest die Abszisse ce und die Ordinate # ab. Die gesuchte Rippenbreite ist 51 — 2. Die Ordinate # gibt zur 
## 
51.#11 
) Anderungen in diesen Einzelbestimmungen bleiben vorbehalten bis nach Abschluß der weiter im Gange 
befilndlichen Versrche. 
  
Kontrolle 4 — (vergl. Zentralbl. der Bauverw. 1914, S. 204 und 1915, S. 391).
	        
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