Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 3. 17 
Staatsministerium der Finanzen, in den übrigen Fällen die für das Beförderungsunter- 
nehmen zuständige Regierungsfinanzkammer. Es ist tunlichst darauf hinzuwirken, daß auch 
Privatschiffer unter Bestellung eines für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen haftenden Ver- 
treters die Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens entrichten. 
Die im § 19 Abf. 5 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebene 
Sicherheitsleistung kann durch Errichtung oder Übertragung sicherer Hypotheken oder Grund- 
schulden, Verpfändung von Wertpapieren oder Schuldbuchforderungen, pfandweise Hinter- 
legung der über Wertpapiere erteilten Niederlegungsbescheinigungen der K. Bank, Ausstellung 
von Wechseln oder Stellung eines tauglichen Bürgen erfolgen. 
2. Die Abrechnung hat mit dem Rentamte zu erfolgen, in dessen Bezirk die Nieder- 
lassung, bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung, und wenn eine Niederlassung 
im Inlande nicht vorhanden ist, der Wohnort des in diesem Falle zu bestellenden Ver- 
treters liegt. Für den Stadtbezirk München ist das Stadtrentamt München I, in Nürnberg 
das Rentamt Nürnberg I, in Augsburg das Rentamt Augsburg II zuständig. 
3. Das Verfahren bei der Abrechnung bemißt sich nach § 20 der Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats. 
Für die Lieferscheine über Abschlagszahlungen (§ 18 Abs. 3 Satz 5 der Ausführungs- 
bestimmungen) dient das anliegende Muster 1 als Vorbild. Das Muster kann auch zur 
Leistung von Abschlagszahlungen auf Grund des § 8 der Ausführungsbestimmungen ver- 
wendet werden. 
Die Genehmigung zur Prüfung der Unterlagen für die Eintragungen im Steuerbuch 
in den Geschäftsräumen des Unternehmens (§ 20 Nr. 6 der Ausführungsbestimmungen) ist 
nur zu erteilen, wenn dem Staate hierdurch keine erheblichen Auslagen entstehen. Die Be- 
stimmungen unter 1 Ziff. 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. 
4. Nach § 20 Ziff. 10 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats können von den 
obersten Landesfinanzbehörden im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler (Reichsschatz- 
amt) Abweichungen von den für das Abrechnungsverfahren getroffenen Bestimmungen zuge- 
lassen werden. Insbesondere kann hiernach die Mitführung von Steuerbegleitzetteln erlassen 
werden, wenn auf andere Weise sichergestellt und nachgewiesen wird, daß die Steuer für 
jede abgefertigte Gütersendung im Abrechnungsweg entrichtet wird. Die Zulassung solcher 
Abweichungen kommt namentlich für Unternehmungen in Frage, die auf bestimmten Linien 
einen umfangreichen Güterverkehr betreiben. 
5. Als Steuerstellen für die Entrichtung der Abgabe im Wege der Einzelversteuerung 
sind die Rentämter und die an den Hafenorten, Schiffsanlegeplätzen und Grenzausgangs- 
orten befindlichen Hauptzollämter und Zollämter (Zollämter und Nebenzollämter 1) bestimmt 
(8 2 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 1917, GWBl. S. 553). Von den Rent- 
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