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Staatsministerium der Finanzen, in den übrigen Fällen die für das Beförderungsunter-
nehmen zuständige Regierungsfinanzkammer. Es ist tunlichst darauf hinzuwirken, daß auch
Privatschiffer unter Bestellung eines für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen haftenden Ver-
treters die Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens entrichten.
Die im § 19 Abf. 5 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebene
Sicherheitsleistung kann durch Errichtung oder Übertragung sicherer Hypotheken oder Grund-
schulden, Verpfändung von Wertpapieren oder Schuldbuchforderungen, pfandweise Hinter-
legung der über Wertpapiere erteilten Niederlegungsbescheinigungen der K. Bank, Ausstellung
von Wechseln oder Stellung eines tauglichen Bürgen erfolgen.
2. Die Abrechnung hat mit dem Rentamte zu erfolgen, in dessen Bezirk die Nieder-
lassung, bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung, und wenn eine Niederlassung
im Inlande nicht vorhanden ist, der Wohnort des in diesem Falle zu bestellenden Ver-
treters liegt. Für den Stadtbezirk München ist das Stadtrentamt München I, in Nürnberg
das Rentamt Nürnberg I, in Augsburg das Rentamt Augsburg II zuständig.
3. Das Verfahren bei der Abrechnung bemißt sich nach § 20 der Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats.
Für die Lieferscheine über Abschlagszahlungen (§ 18 Abs. 3 Satz 5 der Ausführungs-
bestimmungen) dient das anliegende Muster 1 als Vorbild. Das Muster kann auch zur
Leistung von Abschlagszahlungen auf Grund des § 8 der Ausführungsbestimmungen ver-
wendet werden.
Die Genehmigung zur Prüfung der Unterlagen für die Eintragungen im Steuerbuch
in den Geschäftsräumen des Unternehmens (§ 20 Nr. 6 der Ausführungsbestimmungen) ist
nur zu erteilen, wenn dem Staate hierdurch keine erheblichen Auslagen entstehen. Die Be-
stimmungen unter 1 Ziff. 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
4. Nach § 20 Ziff. 10 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats können von den
obersten Landesfinanzbehörden im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler (Reichsschatz-
amt) Abweichungen von den für das Abrechnungsverfahren getroffenen Bestimmungen zuge-
lassen werden. Insbesondere kann hiernach die Mitführung von Steuerbegleitzetteln erlassen
werden, wenn auf andere Weise sichergestellt und nachgewiesen wird, daß die Steuer für
jede abgefertigte Gütersendung im Abrechnungsweg entrichtet wird. Die Zulassung solcher
Abweichungen kommt namentlich für Unternehmungen in Frage, die auf bestimmten Linien
einen umfangreichen Güterverkehr betreiben.
5. Als Steuerstellen für die Entrichtung der Abgabe im Wege der Einzelversteuerung
sind die Rentämter und die an den Hafenorten, Schiffsanlegeplätzen und Grenzausgangs-
orten befindlichen Hauptzollämter und Zollämter (Zollämter und Nebenzollämter 1) bestimmt
(8 2 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 1917, GWBl. S. 553). Von den Rent-
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