Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 30. 
283 
  
Titel 
Vortrag 
Festgesetzter Betrag für 
1 Jahr des Zeitraumes 
1918 mit 1921 
  
im Einzelnen 
# 
im Ganzen 
W 
Bemerkungen 
  
VI 
VIII 
XI 
XII 
  
f) Durch Einschiebung einer 
weiteren außerordentlichen 
Zulage von 100. — 
nach dem 30. Dienst- 
jahre mit Ausnahme der- 
jenigen, welche schon über 
5000.— Fassionser- 
trägnis haben und mit der 
Einschränkung, daß gegen- 
wärtige und die unter d) 
erwähnte Zulage sowie der 
Mehrertrag über die Fas- 
sion insgesamt 4i 1200.— 
nicht übersteigen dürfen. 
g) Bedarf für Kinderzulagen 
ohne Rücksicht auf das 
Einkommen ) 
Zuschuß zur protestantischen 
geistlichen Pensionskasse 
der Pfalz zur Vornahme 
von Neupensionierungen 
und zur Erhöhung der 
Ruhegehalte 
Zuschuß zur allgemeinen pro- 
testantischen Pfarrwitwen- 
kasse der Pfalz zur Er- 
höhung der Witwen= und 
Waisenpensionen 
Zuschuß an die protestantische 
Pfarrtöchterkasse der Pfalz 
zur Erhöhung der Prä- 
benden und ständigen Un- 
terstützungen 
Entschädigungen an Geist- 
liche für Umzugskosten 
Entschädigungen an Geist- 
liche für Stellvertretungs- 
kosten in Krankheitsfällen 
Dispositionsfonds für kirch- 
liche Zwekee 
6 705 
30 000 118141 
  
  
—- 15000—- 
13 500 
12000 
  
  
  
  
4) Zu Titel VI Buchstabe g der Ausgaben: 
Die Kinderzulagen sollen mit der Durch 
führung der Ablösung des Pfründesystems, späte- 
stens jedoch mit Ablauf des gegenwärtigen Steuer- 
zeitraums enden. 
Die Kinderzulage wird den Pfarrern und 
ständigen Pfarrvikaren gewährt, denen der Unter- 
halt von Kindern obliegt. Zu berücksichtigen sind 
1. Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahre, 
2. Kinder vom vollendeten 15. bis zum voll- 
endeten 18. Lebensjahre, die kein neunnenswertes 
eigenes Vermögen oder Einkommen besitzen und 
8 noch in der Schul= oder Berufsausbildung 
efinden, 
3. ohne Rücksicht auf das Lebensalter die 
Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Ge- 
brechen erwerbsunfähig sind. 
Die Kinderzulage wird gewährt in der Weise, 
daß für ein Kund jährlich ## 60.— 
„ „ „ zweites „ » «120.— 
„ „ „ drittes ,, » „ 180.— 
„ „ „ viertes und 
jedes weitere „ ½ „ 240.— 
gegeben werden. 
Zu den Kindern im vorstehenden Sinne zählen 
neben den ehelichen Kindern auch die übrigen 
Kinder, die von dem Geistlichen ganz oder vor- 
wiegend unterhalten werden (Stiefkinder, an 
Kindes Statt angenommene Kinder, ferner auch 
Pflegekinder, deren Unterhalt ohne Entgelt be- 
stritten wird.)
	        
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