Nr. 30.
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Titel
Vortrag
Festgesetzter Betrag für
1 Jahr des Zeitraumes
1918 mit 1921
im Einzelnen
#
im Ganzen
W
Bemerkungen
VI
VIII
XI
XII
f) Durch Einschiebung einer
weiteren außerordentlichen
Zulage von 100. —
nach dem 30. Dienst-
jahre mit Ausnahme der-
jenigen, welche schon über
5000.— Fassionser-
trägnis haben und mit der
Einschränkung, daß gegen-
wärtige und die unter d)
erwähnte Zulage sowie der
Mehrertrag über die Fas-
sion insgesamt 4i 1200.—
nicht übersteigen dürfen.
g) Bedarf für Kinderzulagen
ohne Rücksicht auf das
Einkommen )
Zuschuß zur protestantischen
geistlichen Pensionskasse
der Pfalz zur Vornahme
von Neupensionierungen
und zur Erhöhung der
Ruhegehalte
Zuschuß zur allgemeinen pro-
testantischen Pfarrwitwen-
kasse der Pfalz zur Er-
höhung der Witwen= und
Waisenpensionen
Zuschuß an die protestantische
Pfarrtöchterkasse der Pfalz
zur Erhöhung der Prä-
benden und ständigen Un-
terstützungen
Entschädigungen an Geist-
liche für Umzugskosten
Entschädigungen an Geist-
liche für Stellvertretungs-
kosten in Krankheitsfällen
Dispositionsfonds für kirch-
liche Zwekee
6 705
30 000 118141
—- 15000—-
13 500
12000
4) Zu Titel VI Buchstabe g der Ausgaben:
Die Kinderzulagen sollen mit der Durch
führung der Ablösung des Pfründesystems, späte-
stens jedoch mit Ablauf des gegenwärtigen Steuer-
zeitraums enden.
Die Kinderzulage wird den Pfarrern und
ständigen Pfarrvikaren gewährt, denen der Unter-
halt von Kindern obliegt. Zu berücksichtigen sind
1. Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahre,
2. Kinder vom vollendeten 15. bis zum voll-
endeten 18. Lebensjahre, die kein neunnenswertes
eigenes Vermögen oder Einkommen besitzen und
8 noch in der Schul= oder Berufsausbildung
efinden,
3. ohne Rücksicht auf das Lebensalter die
Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Ge-
brechen erwerbsunfähig sind.
Die Kinderzulage wird gewährt in der Weise,
daß für ein Kund jährlich ## 60.—
„ „ „ zweites „ » «120.—
„ „ „ drittes ,, » „ 180.—
„ „ „ viertes und
jedes weitere „ ½ „ 240.—
gegeben werden.
Zu den Kindern im vorstehenden Sinne zählen
neben den ehelichen Kindern auch die übrigen
Kinder, die von dem Geistlichen ganz oder vor-
wiegend unterhalten werden (Stiefkinder, an
Kindes Statt angenommene Kinder, ferner auch
Pflegekinder, deren Unterhalt ohne Entgelt be-
stritten wird.)