Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 3. 21 
Die Hauptzollämter haben die Einnahmeübersichten an die Regierungsfinanzkammer 
und Zweitschriften der Übersichten an die Kreiskasse einzusenden und über die Einnahmen 
an Verkehrsabgabe mit der Kreiskasse abzurechnen. 
Die buchmäßige Behandlung der Ablieferungen erfolgt bei den Rentämtern, den Haupt- 
zollämtern und den Kreiskassen in den allgemeinen Kassebüchern. 
3. Die Einnahmen an Verkehrsabgaben sind auf Grund der Ülbersichten in das von 
der Kreiskasse vierteljährlich der Regierungsfinanzkammer vorzulegende Hauptverzeichnis über 
die Einnahmen an Reichsstempelabgaben einzustellen. 
Die Einnahme= und Anmeldungsbücher sind am Schlusse des Rechnungsjahres samt 
Belegen an die Kreiskasse einzusenden, die sie nebst den von ihr selbst geführten Büchern 
zugleich mit den Einnahme= und Anmeldungsbüchern über die Einnahmen an Reichsstempel- 
abgaben für das letzte Vierteljahr der Regierungsfinanzkammer zur Prüfung vorlegt. 
4. Zur rechnerischen Durchführung der sich ergebenden Nachholungen und Rückvergü- 
tungen haben die Kreiskassen, die Hauptzollämter und die Rentämter Nachholungs= und 
Rückvergütungsverzeichnisse zu führen, die in der Spalteneinteilung dem Einnahmebuche nach- 
zubilden sind. Die Verzeichnisse sind nach Ablauf des Rechnungsjahrs abzuschließen und 
die beim Abschlusse sich ergebenden Ziffern summarisch im Einnahmebuch zu= und ab- 
zusetzen. Die Nachholungs= und Rückvergütungsverzeichnisse bilden Beilagen zum Einnahmebuch 
und sind mit diesem am Schlusse des Rechnungsjahrs der Regierungsfinanzkammer vorzu- 
legen. 
5. Bei der Abrechnung zwischen der Staatshauptkasse und der Reichshauptkafse ist auf 
Grund des § 48 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats als vorläufiger 
Anteil Bayerns an der Verwaltungskostenvergütung jeweils der Betrag von 2 v. H. der im 
Abrechnungszeitraum aufgekommenen Gesamteinnahme zurückzubehalten. Auch in den Reichs- 
steuerübersichten ist der Betrag von 2 v. H. des Einnahmeanfalls als Verwaltungskosten- 
vergütung auszuweisen. Die einnahmliche Verrechnung der Verwaltungskostenbeträge erfolgt 
bei den Kreiskassen. 
Wegen der endgültigen Feststellung des auf Bayern treffenden Gesamtbetrags an Ver- 
waltungskostenvergütung (8§ 48 Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats) ergeht am Schlusse des Rechnungsjahrs Entschließung an die Staatshauptkasse. 
6. Die den Gemeinden nach § 2 Abs. III der Verordnung vom 11. September 1917 
(GVBl. S553) zukommenden Vergütungen sind von den Rentämtern im Haushalte der 
Erbschaftssteuern, Stempelabgaben, Gebühren usw. unter den Ausgaben auf die Verkehrs- 
abgabe zu verrechnen. 
7. Die Kreiskassen und die Rentämter haben über die in ihrem Bezirke vorhandenen, 
zum Abrechnungsverfahren oder zur Entrichtung der Abgabe im Wege der Abfindung zuge-
	        
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