Nr. 40. 327
11.
1 Die Kriegsteuerungsbeihilfen werden auf die gleichen Titel wie die sonstigen Beihilfen
und Unterstützungen verrechnet.
I1 Zu diesem Zwecke ist in den Rechnungen — und zwar auch in den Kreisfinanz-
rechnungen, den Generalrechnungen und der Hauptfinanzrechnung — die Unterabteilung
Kriegst öbeihilfen für Beamte des Ruhestandes und Beamtenhinterbliebene"
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zu eröffnen.
II. Kriegsteuerungsunterstützungen für vormalige Staatsarbeiter und Staatsarbeiterinnen,
dann die Hinterbliebenen von Staatsarbeitern und Staatsarbeiterinnen.
12.
! Den vormaligen Staatsarbeitern und Staatsarbeiterinnen, die nach längerer Ver-
wendung im Staatsbetrieb arbeitsunfähig geworden sind, sowie von Hinterbliebenen von
Staatsarbeitern und Staatsarbeiterinnen mit lingiühriger Dienstzeit im Staatsbetriebe
werden wie bisher auf Antrag außerordentliche Kriegste g stützungen gewährt.
I Diese außerordentlichen Kriegst ungsunteriiheune werden wie bisher verrechnet.
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III. Ülbergangs= und Schlußbestimmungen.
13.
Die auf Grund der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917 angewiesenen Kriegs-
teuerungsbeihilfen sind von Amts wegen nach Maßgabe gegenwärtiger Bekanntmachung neu
festzusetzen. Kriegsteuerungsbeihilfen, die auf Grund vorstehender Bestimmungen eingezogen
oder herabgesetzt werden müßten, dürfen zur Vermeidung von Härten bis zum Eintritt
einer wesentlichen Anderung der Verhältnisse fortgewährt werden.
14.
1 Wieweit Staatsbeamte im Ruhestande, die im Staats= oder sonstigen öffentlichen
Dienste wiederverwendet sind, eine Kriegsteuerungsbeihilfe nach dieser Bekanntmachung erhalten,
bemißt sich nach der Bekanntmachung vom 16. Februar lfd. Is. (GVBl. S. 57)*8). An
Stelle der in der Bekanntmachung vom 16. Februar lfd. Is. angeführten Belanntmachung
vom 29. Dezember 1917 tritt die gegenwärtige Bekanntmachung.
") Beispiel in Anlage 3.