Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 40. 327 
11. 
1 Die Kriegsteuerungsbeihilfen werden auf die gleichen Titel wie die sonstigen Beihilfen 
und Unterstützungen verrechnet. 
I1 Zu diesem Zwecke ist in den Rechnungen — und zwar auch in den Kreisfinanz- 
rechnungen, den Generalrechnungen und der Hauptfinanzrechnung — die Unterabteilung 
Kriegst öbeihilfen für Beamte des Ruhestandes und Beamtenhinterbliebene" 
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zu eröffnen. 
II. Kriegsteuerungsunterstützungen für vormalige Staatsarbeiter und Staatsarbeiterinnen, 
dann die Hinterbliebenen von Staatsarbeitern und Staatsarbeiterinnen. 
12. 
! Den vormaligen Staatsarbeitern und Staatsarbeiterinnen, die nach längerer Ver- 
wendung im Staatsbetrieb arbeitsunfähig geworden sind, sowie von Hinterbliebenen von 
Staatsarbeitern und Staatsarbeiterinnen mit lingiühriger Dienstzeit im Staatsbetriebe 
werden wie bisher auf Antrag außerordentliche Kriegste g stützungen gewährt. 
I Diese außerordentlichen Kriegst ungsunteriiheune werden wie bisher verrechnet. 
  
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III. Ülbergangs= und Schlußbestimmungen. 
13. 
Die auf Grund der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917 angewiesenen Kriegs- 
teuerungsbeihilfen sind von Amts wegen nach Maßgabe gegenwärtiger Bekanntmachung neu 
festzusetzen. Kriegsteuerungsbeihilfen, die auf Grund vorstehender Bestimmungen eingezogen 
oder herabgesetzt werden müßten, dürfen zur Vermeidung von Härten bis zum Eintritt 
einer wesentlichen Anderung der Verhältnisse fortgewährt werden. 
14. 
1 Wieweit Staatsbeamte im Ruhestande, die im Staats= oder sonstigen öffentlichen 
Dienste wiederverwendet sind, eine Kriegsteuerungsbeihilfe nach dieser Bekanntmachung erhalten, 
bemißt sich nach der Bekanntmachung vom 16. Februar lfd. Is. (GVBl. S. 57)*8). An 
Stelle der in der Bekanntmachung vom 16. Februar lfd. Is. angeführten Belanntmachung 
vom 29. Dezember 1917 tritt die gegenwärtige Bekanntmachung. 
  
") Beispiel in Anlage 3.
	        
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