Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 54. 407 
Die Höhe der Verzugszinsen wird durch Reglement festgesetzt, darf aber den Betrag 
von 5% nicht übersteigen. 
b) Reglement für das Hypothekengeschäft: 
g 26. 
Von jedem unkündbaren Darlehen ist demnach als Jahresleistung zu zahlen: 
1. zur Verzinsung der Pfandbriefe so viele Prozente als der Zinsfuß der betreffenden 
Serie beträgt; 
2. zur Amortisation des Darlehens mindestens ein halbes Prozent des Darlehens- 
betrages; 
3. zur Bestreitung der Verwaltungskosten ein Betrag von bis auf weiteres ein viertel 
Prozent des Darlehensbetrags, bezw. des jeweiligen Kapitalrestes. 
Die Jahresleistung ist in zwei halbjährigen vom Vorstand und Aufsichtsrat festgesetzten 
Terminen und zwar bei der Kasse der Bank oder bei den von dieser festgesetzten Stellen 
bar und kostenfrei einzuzahlen. 
§ 27. 
Bleibt der Schuldner, ohne Stundung gemäß § 26 Absatz 1 des Reglements erhalten 
zu haben, mit der Zahlung vierzehn Tage über die Verfallzeit im Rückstand, so ist derselbe 
auf seine Kosten zu erinnern. 
Bleibt die Erinnerung eine weitere Woche erfolglos, so ist die Bank ohne weiteres 
zur Einklagung der fälligen Zahlung berechtigt. 
Der Rückstand ist in den Fällen der §§ 26 und 27 mit ½%, bei den auf Grund- 
lage 4% Pfandbriefe neu auszugebenden Darlehen mit 1% über den nach § 23 Abs. 1 
festgesetzten Zinssatz vom Tage der Fälligkeit an zu verzinsen. 
Eine gewährte Stundung wird ohne weiteres hinfällig, wenn der Schuldner während 
der Dauer derselben sich Handlungen zu Schulden kommen läßt, welche den Wert des An- 
wesens aus irgend einem Grunde zu mindern geeignet erscheinen. 
München, den 10. August 1918. 
Ministerialrat Lurenburger. 
  
  
Nr. 7/Bmo I. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär-Transport-Ordnung. 
fl. L#taa#ministerium für Verkehrsangelegenheiten und fl. Kriegsministerium. 
Die durch Bekanntmachung des Siellvertreters des Reichskanzlers vom 31. Juli 1918
	        
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