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pflichtiger Unternehmen vorzunehmen und örtliche Venzeichnisse von solchen aufzustellen und
den Steuerstellen einzureichen sind.
(3) Außerdem haben die Umsatzsteuerämter selbständige Ermittlungen nach steuerpflichtigen
Unternehmen anzustellen.
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(1) Die Umsatzsteuerrolle ist in zwei selbständigen Abteilungen zu führen und zwar
als Umsatzsteuerrolle U für die Unternehmen, die der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegen,
und als Umsatzsteuerrolle L für solche, die der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände unterliegen.
Unterliegt ein Unternehmen sowohl der allgemeinen Umsatzsteuer als auch der Umsatzsteuer
auf Luxusgegenstände, so ist es in beiden Abteilungen einzutragen; dabei ist in jeder Ab-
teilung auf die Eintragung in der anderen hinzuweisen.
(2) Die Umsatzsteuerrolle ist nach der Buchstabenfolge der Namen, nach örtlichen Be-
zirken, Erwerbsgruppen oder nach anderen zweckmäßigen Gesichtspunkten zu ordnen. Sie
kann in Form einer Liste oder in Form einer Sammlung von Einzelblättern (karten) für
jeden Stenerpflichtigen geführt werden. Die Rolle ist in einer auf eine Reihe von Jahren
ausreichenden Weise anzulegen.
(3) In der Nolle erhält jeder Steuerpflichtige eine Ordnungsnummer. Die Rolle muß
die für die Umsatzsteuerentrichtung wichtigen Tatsachen, soweit sie der Steuerstelle bekannt
werden, enthalten, insbesondere also: Name, Vorname und Wohnort nebst Straße und Haus-
nummer des Steuerpflichtigen, Angabe der Firma und des Sitzes der Leitung der Firma,
gegebenenfalls unter Angabe der im Inland vorhandenen Zweiggeschäfte, Art des Gewerbe-
betriebs, tunlichst unter Hervorhebung der Gegenstände, um deren Besteuerung es sich handelt;
weiter soll sie besondere Spalten enthalten, welche für eine Reihe von Jahren die Eintragung
ermöglichen für Steuerjahr, Tag der Abgabe der Erklärung, etwaige Verlängerung der Frist
für Abgabe der Erklärung, für Tag der Erinnerung (§ 49), Tag der Ausfertigung des
Umsatzsteuerbescheids, Nummer der Umsatzsteuerliste usp. In der Bemerkungsspalte sind die
Fälle, in denen ein Großbetrieb die Versteuerung der Entgelte für die bewirkten Liferungen
gewählt hat (§ 17 Abs. 7 des Gesetzes) und besondere für die Gewinnung eines Urteils über
den Umsatz des Steuerpflichtigen wichtige Umstände (Geschäftsberichtsangaben, Gutachten von
Sachverständigen usw.) festzuhalten.
(4) Zur schnellen und leichten Ermittlung der Steuerpflichtigen in der Stenerrolle ist
erforderlichenfalls eine nach der Folge der Anfangsbuchstaben der Namen geordnete Namensliste
welche die Ordnungsnummer jedes Steuerpflichtigen ergibt, anzulegen und laufend zu sühren.
(5) Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 können von der obersten
Landesfinanzbehörde zugelassen werden.
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