468
g 60.
(1) Die Umsatzsteuerliste dient zur Überwachung des rechtzeitigen Einganges der Steuer-
beträge und der Einhaltung der bewilligten Zahlungsfristen; in ihr sind ferner die Ver-
änderungen, die sich im Rechtsmittelverfahren, durch Nachveranlagungen, Erstattungen und
Rückzahlungen (vgl. §§ 71, 72 und 74) gegenüber der Steuerfestsetzung ergeben, zu ver-
merken; außerdem bildet sie die Grundlage für statistische Erhebungen über die Höhe der
Umsätze in einem Kalenderjahre (§ 90). Sie ist solange offen zu halten, bis sämtliche
Zahlungen für das Kalenderjahr, für das sie geführt wird, erfolgt, die Steuerfestsetzungen
unanfechtbar geworden und Nachveranlagungen, Erstattungen und Rückzahlungen nicht mehr
zu erwarten sind; sie ist daher frühestens am Ende des sechsten auf das Kalenderjahr, für
das sie geführt wird (859 Abs. 3), solgenden Kalenderjahrs wegzulegen.
(2) Die Veränderungen (durch Rechtsmittel, Nachveranlagungen, Erstattungen und
Rückzahlungen) sind bei der Ordnungsnummer des Steuerpflichtigen, sofern sie bis zum
1. Oktober des auf das Kalenderjahr, für das die Liste geführt wird (§59 Abf. 3),
folgenden Kalenderjahrs eintreten, durch Berichtigung der ursprünglichen Angaben mit roter
Tinte oder über diesen, sofern sie später erfolgen, in den dafür zur Erleichterung der im
Abs. 3 vorgeschriebenen Aufrechnungen vorgesehenen besonderen Spalten 24 bis 31 in
Liste U, 22 bis 29 in Liste L, und 20 bis 27 in Liste E (§ 64) einzutragen. Für die
Eintragung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Veränderung unanfechtbar wird; die
Eintragungen haben sich auf die Höhe der Gesamtheit der Entgelte und Steuerbeträge zu
erstrecken; haben sie in den besonderen Spalten zu erfolgen, so muß der Betrag angegeben
werden, um den sich die Entgelte und die Steuerbeträge gegenüber dem Steuerbescheide ver-
mindert oder erhöht haben.
(3) Am 1. Oktober jedes Jahres, erstmalig am 1. Oktober des auf das Kalender-
jahr, für das die Liste geführt wird, folgenden Kalenderjahrs und entsprechend in jedem
weiteren Jahre, bis die Liste weggelegt wird, sind die Eintragungen in den besonderen
Spalten über die Höhe der der Besteuerung zu Grunde gelegten Entgelte und über die
Steuerbeträge aufzurechnen und das Ergebnis unter den bis dahin erfolgten Eintragungen
zu vermerken. Dabei ist so zu verfahren, daß sich bei der ersten Aufrechnung die Entgelte
und Steuerbeträge nach den bis dahin eingetragenen Steuerfestsetzungen unter Berücksichtigung
der mit roter Tinte vermerkten Berichtigungen wegen bis dahin erfolgter Veränderungen,
bei den nächsten Aufrechnungen die gegenüber der ersten Aufrechnung eingetretenen Erhöhungen
oder Veränderungen sich ergeben. Die Richtigkeit der Aufrechnungen ist tunlichst von einem
mit der Führung der Liste nicht befaßten Beamten unter der Aufrechnung zu bescheinigen.
Soweit nach einer Aufrechnung weitere Steuerfestsetzungen auf Grund nachträglich abge-
gebener Erklärungen usw. für das Kalenderjahr, für das die Liste geführt wird, erfolgen,