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gegenständen gestatten. Derartige Versteigerer sind in die Umsatzsteuerrolle (§ 40) aufzu-
nehmen. Das gleiche kann die oberste Landesfinanzbehörde für Gerichte, Notare, Gerichts-
vollzieher und sonstige Versteigerungsbeamte bestimmen.
g 63.
(1) Die Erklärungen, die nach jeder Einzelversteigerung abgegeben werden (8 62 Abs. 1),
sind je nach den Gegenständen, die im Wege der Versteigerung umgesetzt worden sind, in
eine Zwischenliste einzutragen, die für ein Kalenderjahr anzulegen und in zwei Abteilungen
nach Art der Umsatzsteuerhauptlisten U und L (5 59) zu führen ist. Betrifft die Er-
klärung sowohl Gegenstände, die der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegen, als auch nach dem
erhöhten Satze steuerpflichtige Luxusgegenstände, so hat die Eintragung in beiden Abteilungen
zu erfolgen unter Aufnahme eines Hinweises auf Liste L in der Liste U.
# — (2) Die Erklärung über die vereinnahmten Entgelte ist nach Auleitung des Musters 10
–4 in zweifacher Ausfertigung abzugeben. Nach Berechnung des Steuerbetrags, die zweck-
mäßigerweise in der Erklärung zu erfolgen haben wird, erhält der Versteigerer eine Aus-
fertigung mit der von dem Umsatzsteneramt oder der Kassenstelle unter Beidrückung des Amts-
siegels unterschriftlich vollzogenen Berechnung unter Vorbehalt der Nachprüfung als Empfangs-
bekenntnis über den eingezahlten Betrag zurück.
(3) Vordrucke sind bei dem Umsatzsteueramte kostenlos erhältlich; die Erklärung kann
an Amtsstelle auch mündlich abgegeben werden. «
(4) Das Umsatzsteueramt erteilt dem Versteigerer einen Bescheid (§ 67) nur dann,
wenn die Prüfung der Erklärung, für die § 52 als Anhalt zu dienen hat, zu einer Nach-
veranlagung führt.
(5) Die Zwischenliste ist aufzurechnen und abzuschließen, sobald Erklärungen über Ver-
steigerungen aus dem betreffenden Kalenderjahre nicht mehr zu erwarten sind. Die Ergebnisse
sind am 1. Oktober des auf das Jahr der Führung folgenden Kalenderjahrs unter je einer
Ordnungsnummer in die aufgerechnete Hauptliste summarisch zu übernehmen.
(6) Im Falle des § 62 Abs. 2 greift das in den §§ 48 bis 50 und 52 vorge-
schriebene Verfahren Platz.
(7) Hat die Lieferung von Luxusgegenständen im Wege der Versteigerung als nicht im
Kleinhandel erfolgt zu gelten (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes), so ist nach den §§ 21, 22 zu
verfahren.
Lieferung 8 64.
von Luxus-
gegenständen (1) Die bei den Umsatzsteuerämtern eingehenden Mitteilungen der Zollstellen über die
in oder un Abfertigung der aus dem Ausland eingegangenen Luxusgegenstände in den freien Verkehr
dem Ausland. ·