Wirkliche
Reservekonten-
beträge.
§ 21.
(1) I eine Gesellschaft im Laufe des vor dem ersten Kriegsgeschäftsjahre liegenden
Jahres gegründet worden, so wird der im § 22 Abs. 1 des Gesetzes, § 17 Abs. 4 des
Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 vorgesehene Mindestbetrag als Friedensgewinn nur
dann zugrunde gelegt, wenn der in dem ersten Geschäftsjahr erzielte Geschäftsgewinn auf
ein volles Jahr umgerechnet keinen höheren Betrag ergibt. Für die Berechnung des Friedens-
gewinns gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes, § 17 Abs. 1 des Kriegssteuergesetzes vom
21. Juni 1916 kommen dagegen nur volle Geschäftsjahre in Betracht.
(2) Ist zur Fortführung desselben Unternehmens eine Gesellschaft der im § 20 des
Gesetzes bezeichneten Art in eine andere Gesellschaft der im § 20 des Gesetzes bezeichneten
Art umgewandelt worden, so sind für die Festsetzung des Friedensgewinns die Ergebnisse
der Gesellschaft in der früheren Form mitzuberücksichtigen.
(3) Auf Fusion finden, soweit sie mit einer Kapitalsvermehrung der aufnehmenden
Gesellschaft verbunden sind, die Vorschriften des § 22 Abs. 1 des Gesetzes, § 17 Abfs. 2
und 5 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 über Vermehrungen des Grund= oder
Stammkapitals entsprechende Anwendung. Bei der Feststellung des der Gesellschaft tat-
sächlich zugeflossenen Kapitalbetrags sind Sacheinlagen mit ihrem gemeinen Werte zur Zeit
der Fusion anzusetzen.
§ 22.
Zu den wirklichen Reservekontenbeträgen (§ 29 des Gesetzes) gehören nur solche
Bilanzposten, die ausweislich der Bilanz eine Kapitalsansammlung über den Betrag des
Grundkapitals hinaus darzustellen bestimmt sind (3. B. der gesetzliche Reservefonds, freiwillige
Reservefonds, Dividendenausgleichsfonds, Rückstellungen für künftige, möglicherweise eintretende
Verluste oder Ausgaben), dagegen u. a. nicht Posten, die einen Ausgleich für die Wertminderung
von Vermögensgegenständen der Gesellschaft darstellen sollen (z. B. Erneuerungsfonds) oder die zur
Deckung bereits begründeter Verpflichtungen eingestellt sind, bei Versicherungsgesellschaften
die Rücklagen für die Versicherungssummen und für die den Versicherten selbst als sogenannte
Dividende zurückzugewährenden Prämienüberschüsse. Hierbei ist nicht die Benennung des Postens
in der Bilanz, sondern seine aus dem Gesetze, der Satzung, den Geschäftsberichten, General-
versammlungsbeschlüssen und anderen Anhaltspunkten zu entnehmende Bestimmung maßgebend.
g 28.
Ist der Gesamtbetrag der Geschäftsgewinne der früheren Kriegsgeschäftsjahre hinter einem
der Zahl der früheren Kriegsgeschäftsjahre entsprechenden Vielfachen des Friedensgewinns (§22
Abs. 1 des Gesetzes) zurückgeblieben, so darf dieser Minderbetrag von dem Mehrgewinne
des vierten Kriegsgeschäftsjahrs abgezogen werden.