Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Zuschlag. 
Freilassung 
von gemein- 
nützigen Zu- 
wendungen. 
722 
(2) In dem Steuerbescheid ist anzugeben, in welchen Punkten bei der Feststellung des 
Vermögens und des Mehrgewinns von der Vermögens- und Steuererklärung abgewichen 
worden ist. Eine Begründung der Abweichungen ist nicht erforderlich. 
g 28. 
Für die Festsetzung eines Zuschlags gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes, § 54 Abs. 2 
des Besitzsteuergesetzes scheiden die nach den §§ 14, 29 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 des 
Gesetzes unerhoben bleibenden Beträge aus. 
  
§ 29. 
(1) Hat ein nach dem 31. Dezember 1917 gestorbener Abgabepflichtiger die Voraus- 
setzungen der persönlichen Steuerpflicht nach den Vorschriften der Landeseinkomm ensteuergesetze 
bei der nach § 8 des Gesetzes maßgebenden Jahresveranlagung nicht mehr erfüllt, so ist er, wenn 
er Vermögen in kriegsabgabepflichtiger Höhe besessen hat, trotz des Ablebens in die Steuer- 
liste A aufzunehmen und zur Kriegsabgabe vom Vermögen zu veranlagen. Der Steuer- 
bescheid ist den Erben zuzustellen, die Kriegsabgabe ist nach Fälligkeit von den Erben einzuziehen. 
(2) Ist der Abgabepflichtige nach Veranlagung und Insollstellung der Kriegsabgabe ge- 
storben, so ist die noch nicht gezahlte Kriegsabgabe nach Fälligkeit von den Erben einzuziehen. 
Die Hebestelle hat das Ableben des Abgabepflichtigen der Veranlagungsbehörde anzuzeigen 
War dem Abgabepflichtigen eine Stundung der Kriegsabgabe oder deren Entrichtung in 
Teilbeträgen bewilligt, so erlischt die Bewilligung mit dem Ableben. 
(3) Im Falle des Ablebens eines Abgabepflichtigen findet eine Überweisung der Kriegs- 
abgabe zur Einziehung nicht statt. 
§ 30. 
1) Die Abgabe wird von den Gesellschaften insoweit nicht erhoben, als sie verhältnis- 
mäßig auf Gewinnbeträge entfällt, die dem Roten Kreuz, der Nationalstiftung für dit 
Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen, der Marinestiftung und der Ludendorff-Spende 
zugewendet worden sind. Der unerhoben bleibende Betrag darf jedoch den zehnten Teil 
der nach dem Gesetze geschuldeten Abgabe nicht übersteigen. 
(2) Im übrigen entscheidet der Bundesrat über Abgabebefreiungen nach § 32 des Gesetzes. 
(3) Der Antrag auf Freilassung von Gewinnbeträgen gemäß § 32 des Gesetzes ist 
binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids bei dem Besitzsteueramte zu stellen. 
Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so kann das Besiesteueramt die Erhebung des ent- 
sprechenden Abgabebetrags vorläufig aussetzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.