Zuschlag.
Freilassung
von gemein-
nützigen Zu-
wendungen.
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(2) In dem Steuerbescheid ist anzugeben, in welchen Punkten bei der Feststellung des
Vermögens und des Mehrgewinns von der Vermögens- und Steuererklärung abgewichen
worden ist. Eine Begründung der Abweichungen ist nicht erforderlich.
g 28.
Für die Festsetzung eines Zuschlags gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes, § 54 Abs. 2
des Besitzsteuergesetzes scheiden die nach den §§ 14, 29 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 des
Gesetzes unerhoben bleibenden Beträge aus.
§ 29.
(1) Hat ein nach dem 31. Dezember 1917 gestorbener Abgabepflichtiger die Voraus-
setzungen der persönlichen Steuerpflicht nach den Vorschriften der Landeseinkomm ensteuergesetze
bei der nach § 8 des Gesetzes maßgebenden Jahresveranlagung nicht mehr erfüllt, so ist er, wenn
er Vermögen in kriegsabgabepflichtiger Höhe besessen hat, trotz des Ablebens in die Steuer-
liste A aufzunehmen und zur Kriegsabgabe vom Vermögen zu veranlagen. Der Steuer-
bescheid ist den Erben zuzustellen, die Kriegsabgabe ist nach Fälligkeit von den Erben einzuziehen.
(2) Ist der Abgabepflichtige nach Veranlagung und Insollstellung der Kriegsabgabe ge-
storben, so ist die noch nicht gezahlte Kriegsabgabe nach Fälligkeit von den Erben einzuziehen.
Die Hebestelle hat das Ableben des Abgabepflichtigen der Veranlagungsbehörde anzuzeigen
War dem Abgabepflichtigen eine Stundung der Kriegsabgabe oder deren Entrichtung in
Teilbeträgen bewilligt, so erlischt die Bewilligung mit dem Ableben.
(3) Im Falle des Ablebens eines Abgabepflichtigen findet eine Überweisung der Kriegs-
abgabe zur Einziehung nicht statt.
§ 30.
1) Die Abgabe wird von den Gesellschaften insoweit nicht erhoben, als sie verhältnis-
mäßig auf Gewinnbeträge entfällt, die dem Roten Kreuz, der Nationalstiftung für dit
Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen, der Marinestiftung und der Ludendorff-Spende
zugewendet worden sind. Der unerhoben bleibende Betrag darf jedoch den zehnten Teil
der nach dem Gesetze geschuldeten Abgabe nicht übersteigen.
(2) Im übrigen entscheidet der Bundesrat über Abgabebefreiungen nach § 32 des Gesetzes.
(3) Der Antrag auf Freilassung von Gewinnbeträgen gemäß § 32 des Gesetzes ist
binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids bei dem Besitzsteueramte zu stellen.
Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so kann das Besiesteueramt die Erhebung des ent-
sprechenden Abgabebetrags vorläufig aussetzen.