Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 15. 65 
b) Reichen Strecken ausländischer Eisenbahnverwaltungen in das deutsche Reichs- 
gebiet, so kann die Landesregierung bestimmen, daß die Strecken zwischen der 
Grenze und der Betriebswechselstation ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben. 
Durchschneiden Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen das Gebiet eines 
ausländischen Staates, so sind die im Ausland gelegenen Strecken zu berücksichtigen. 
Die Landesregierung kann bestimmen, daß diese Strecken ganz oder zum Teil 
unberücksichtigt bleiben. 
Durchschneiden Strecken ausländischer Eisenbahnverwaltungen Reichsgebiet, so 
kann die Landesregierung bestimmen, daß die im Reichsgebiete gelegenen Strecken 
ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben. 
e) Erstreckt sich eine deuische Kleinbahn oder Straßenbahn ohne Betriebswrchsel 
in ausländisches Gebiet, so gilt die Reichsgrenze als Tarifgrenze. Die hiernach 
zum Zwecke der Stenerberechnung aufzustellenden Tarifsätze werden auf 
Vorschlag der Kleinbahn= oder Straßenbahnverwaltung von der Eisenbahn- 
Aufsichtsbehörde festgesetzt. 
Die Landesregierungen haben die von ihnen auf Grund der Ermächtigungen in a bis a 
getroffenen Bestimmungen dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
(2) Der Verkehr auf Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen im Ausland ist abgabe- 
frei, soweit er die Grenze nicht überschreitet; der Verkehr auf Strecken ausländischer Eisen- 
bahnverwaltungen im Reichsgebiet ist der Abgabe unterworfen, soweit er die Grenze nicht 
überschreitet. 
(3) Privatanschlußfrachten und andere örtliche Gebühren, die im Inland entstehen, sind 
der Abgabe in allen Fällen unterworfen. 
84. 
Zum § 4 Abs. 3 des Gesetzes. 
(1) Im Güterverkehre zwischen deutschen und ausländischen Orten sowie im Verkehre 
vom Ausland zum Ausland durch das Reichsgebiet (internationaler Güterverkehr) ist die 
Abgabe, sobald sie nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes in die direkten Tarife eingerechnet ist, 
von dem Beförderungspreise zu berechnen, der für die im Reichsgebiete belegenen Strecken 
in den Gesamtbeförderungspreis eingerechnet ist. 
(2) Bis zur Einrechnung der Abgabe in die direkten Tarise ist die Abgabe 
a) im Verkehre deutscher Stationen mit dem Ausland nach dem Beförderungspreise 
zu berechnen, der erhoben werden würde, wenn das Gut von oder nach der auf 
dem Leitungswege liegenden Grenzstation nach den ordentlichen Klassen des deutschen 
Tarifs zu befördern wäre. Wenn die Verkehrsleitung zeitlich wechselt, so ist der 
kürzeste Leitungsweg maßgebend; 
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— 
19* 
4. Inter- 
nationaler 
Verkehr.
	        
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