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(5) Für die Wechsel- und Durchgangsverkehre mit dem Ausland hat die abrechnende
deutsche Verwaltung oder, wenn die Abrechnung von einer ausländischen Verwaltung besorgt
wird, die mit der Geschäftsführung für die deutschen Eisenbahuen betraute Verwaltung
alsbald nach Abrechnung der Einnahmen der für sie zuständigen Steuerstelle eine Nachweisung
über die in den einzelnen Verkehren nach § 4 berechneten Abgaben nach Muster 2 in zwei
Ausfertigungen vorzulegen. Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die darin ver-
zeichneten Abgabebeträge mit der Verkehrsabrechnung übereinstimmen.
(6) Ist die Abgabe in die Tarissätze eingerechnet, so bleibt es den im Abs. 5 ge-
nannten Verwaltungen überlassen, an Stelle der Nachweisung nach Muster 2 eine solche
nach Muster 3 in zwei Ausfertigungen vorzulegen, in der die gesamten deutschen Fracht-
bezüge einzutragen sind. In diesem Falle ist auf der Nachweisung zu bescheinigen, daß die
in die Nachweisung eingetragenen Frachtbezüge mit den laut Verkehrsabrechnung den deutschen
Eisenbahnen zugeschiedenen Einnahmen übereinstimmen.
(7) Die in den Abs. 3, 5, 6 bezeichneten Bescheinigungen sind bei Staatebahnen durch
den Vorstand der Verkehrskontrolle, bei Privatbahnen durch einen Beamten der Steuerver-
waltung abzugeben.
(8) Die Steuerstelle prüft die Nachweisungen (Abs. 3, 5, 6), stellt in beiden Aus-
fertigungen die Abgabe fest und trifft für ihre Erhebung die nötigen Anordnungen. Bleiben
die Abschlagszahlungen hinter dem festgestellten Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag
nachzuerheben, im umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag bei der nächsten Abschlags-
zahlung anzurechnen. Die eine Ausfertigung der Nachweisungen wird Beleg zum Anmel-
dungsbuche, die andere wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben.
(9) Kleinbahnen und Straßenbahnen haben, soweit sie nicht auf ihren Antrag dem
in Abs. 2 ff. vorgeschriebenen Verfahren unterstellt werden, über die im Laufe eines Kalender-
monats vereinnahmten steuerpflichtigen Frachtbeträge bis zum 25. des folgenden Monats
eine Nachweisung nach dem Vorbild des Musters 1 in doppelter Ausfertigung bei der für
sie örtlich zuständigen Steuerstelle einzureichen und die Abgabe gleichzeitig einzuzahlen.
(10) Kleinbahnen und Straßenbahnen, die ihre Betriebsführung einer Verwaltungs-
gesellschaft übertragen haben, kaun auf Antrag gestattet werden, daß sie diese Gesellschaft
als Vertreter bestellen und die Abrechnung und Entrichtung der Abgabe durch diese bewirken
lassen. Die Verwaltungsgesellschaft hat durch eine schriftliche Erklärung anzuerkennen, daß
ihr die gleichen Verpflichtungen obliegen, die durch das Gesetz und die zu seiner Ausführung
erlassenen Vorschriften dem Betriebsunternehmer auferlegt sind. liber den Antrag entscheidet
die für die Kleinbahn oder Straßenbahn zuständige oberste Landesfinanzbehörde, und zwar,
wenn der Sitz der Bahn und der Sitz der Verwaltungsgesellschaft in verschiedenen Bundes-
staaten liegen, im Benehmen mit der für die Verwaltungsgesellschaft zuständigen obersten