Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Art. 31. 
1 Wird die nach Art. 27 Abs. I bis III gebotene Steuererklärung innerhalb der fest- 
gesetzten Frist nicht abgegeben, so hat der Steuerpflichtige neben der im Veranlagungs= und 
Rechtsmittelverfahren endgültig festgesetzten Steuer einen Zuschlag von fünf vom Hundert 
zu zahlen. 
v Wird auf die vom Rentamt oder vom Steuerausschusse nach Art. 34 Abs. II Ziff. 1, 46 
Abs. II ergangene besondere Aufforderung die Steuererklärung innerhalb der festgesetzten Frist 
nicht abgegeben, so hat der Steuerpflichtige — unbeschadet des nach Abs. 1 verwirkten Zu- 
schlags — einen Zuschlag von zehn vom Hundert zu zahlen. 
int Die Festsetzung des Zuschlags erfolgt durch das Rentamt; sie hat zu unterbleiben 
und kann zurückgenommen werden, wenn Umstände dargetan werden, welche die Versäumnis 
entschuldbar machen. 
V Gegen die Festsetzung ist Einspruch zur Regierung, Kammer der Finanzen, zulässig. 
Diese entscheidet endgültig. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 
Wird die Steuer im Laufe des Jahres auf Grund der Art. 67, 68 abgemindert 
oder abgeschrieben, so tritt auch eine entsprechende Abminderung oder die Abschreibung des 
Zuschlags ein. 
Art. 32. 
Den Stenererklärungen der im Art. 1 Abs. 1 Ziff. 4, a bezeichneten Erwerbsgesell- 
schaften usw. sind die Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn= und Verlust- 
rechnungen), die neuesten Satzungen sowie gegebenenfalls die darauf bezüglichen Beschlüsse 
der Generalversammlung beizufügen. 
Art. 33. 
1 Die Gemeindebehörde hat die Steuererklärungen, wenn sie nicht verschlossen übergeben 
wurden (Art. 28 Abs. II), einzusehen und augenfällige Mängel oder Unrichtigkeiten soweit 
tunlich im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen zu beseitigen. 
I Soweit diese Berichtigung wegen Weigerung oder Verhinderung des Beteiligten nicht 
möglich erscheint, hat die Gemeindebehörde hiervon auf der Steuererklärung Vormerkung 
zu wachen. 
m Binnen längstens drei Wochen nach Ablauf der nach Art. 28 Abs. I in der öffent- 
lichen Aufforderung für die Abgabe der Steuererklärungen bestimmten Frist hat die Gemeinde- 
behörde das Personenverzeichnis mit den Haus= und den Lohnlisten sowie die Steuererklärungen 
nebst den Nachweisen über den Vollzug der Aufforderung dem Rentamte zu übersenden. Für 
größere Gemeinden kaun diese Frist durch die Regierung, Kammer der Finanzen, verlängert 
werden.
	        
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