Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 73. 837 
hierdurch oder aus sonstigem Anlaß eintretenden Erledigung der Stelle eines Ersatzmanns 
hat auf rentamtliche Anregung für den Rest der Wahlperiode eine Ergänzungswahl statt- 
zufinden. 
Vn Ergibt sich bei der Vornahme einer Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 
Art. 39. 
1 Wählbar sind nur bayerische Staatsangehörige, die mindestens dreißig Jahre alt, mit 
einer direkten Steuer veranlagt sind, seit mindestens fünf Jahren im Steuerbezirk und, 
wenn eine Gemeinde in mehrere Steuerbezirke geteilt ist, in der Gemeinde ihren Wohnsitz 
haben und keinem der im Art. 4 des Landtagswahlgesetzes vom 9. April 1906 aufgeführten 
Ausschließungsgründe unterliegen. 
„ Die Wahl kann ohne Angabe eines Grundes von Reichstagsmitgliedern, Laudtags- 
mitgliedern, Angehörigen des Hof-, Reichs-, Staats-, Kirchen-, öffentlichen Schul= oder 
Stiftungsdienstes, sofern sie sich im aktiven Dienste befinden, ferner von Angehörigen des 
aktiven Heeres abgelehnt., werden. 
n Außerdem darf eine Wahlablehnung nur erfolgen: 
1. wegen erwiesener körperlicher oder geistiger Unfähigkeit, 
2. wegen zurückgelegten sechzigsten Lebensjahrs, 
3. wegen einer Beschäftigung, die eine häufige oder lang andauernde Abwesenheit 
vom Steuerbezirk und, wenn eine Gemeinde in mehrere Steuerbezirke geteilt ist, 
von der Gemeinde mit sich bringt, 
4. wenn der Gewählte bereits mindestens sechs Jahre hintereinander Mitglied eines 
Steuerausschusses, einer Berufungskommission oder der Oberberufungskommission 
gewesen ist. 
V Über Wahlablehnungsgründe entscheidet die Distriktsverwaltungsbehörde. Gegen deren 
Beschluß ist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
V Ausschußmitglieder, welche die Wählbarkeit (Abs. I) verlieren, haben auszuscheiden. 
Art. 40. 
Fehlt ein ständiges Ausschußmitglied in der Sitzung, so ist ein Ersatzmann einzuberufen; 
hierbei soll von der festgesetzten Reihenfolge nur abgegangen werden, wenn die Einberufung 
des in der Reihe nächstfolgenden Ersatzmanns nicht tunlich erscheint. 
Art. 41. 
INach Ermessen des Rentamts oder nach Beschluß des Ausschusses ist der Ausschuß 
durch ein weiteres Ausschußmitglied aus der Gemeinde zu verstärken, für deren Bezirk die
	        
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