Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Urkunden, Geschäftsbüchern usw. sowie durch Namhaftmachung von Auskunftspersonen und 
Sachverständigen nachzuweisen. 
IBestehen gegen die Angaben des Stenerpflichtigen Bedenken und können diese durch Er- 
mittelung nach Abs. II, III oder nach Art. 47 nicht beseitigt werden, so kann der Steuer- 
ausschuß beschließen, durch einen Beamten des Rentamts oder durch ein geeignetes Mitglied 
des Steuerausschusses von den Geschäftsbüchern des Steuerpflichtigen am Orte der Buch- 
führung Einsicht nehmen und über das Ergebnis der Einsichtnahme mündlich oder schriftlich 
sich berichten zu lassen. Zur Büchereinsichtnahme ist ein Ausschußmitglied nicht geeignet. 
das ein gleiches oder ähnliches Gewerbe wie der Steuerpflichtige betreibt oder Mitglied 
einer Gesellschaft ist, die ein gleiches oder ähnliches Gewerbe wie der Steuerpflichtige betreibt. 
Art. 47. 
1Der Steuerausschuß kann auch seinerseits Auskunftspersonen und Sachverständige vernehmen. 
u Diese Personen können die Auskunft nur unter den Voraussetzungen ablehnen, unter 
denen nach den Vorschriften der Reichs-Zivilprozeßordnung ein Zeugnis oder ein Gutachten 
verweigert werden darf; außerdem können Personen, die bei dem Steuerpflichtigen in einem 
Dienst= oder Arbeitsverhältnisse stehen, die Auskunft ablehnen. 
Art. 48. 
lNach Feststellung der Veranlagungsgrundlagen wird die Steuer jedes Pflichtigen vom 
Rentamte berechnet. 
il Das Ergebnis der Veranlagung ist in Steuerlisten auszuweisen. 
Al Den Steuerpflichtigen soll durch das Rentamt die Steuerschuldigkeit in einer ver- 
schlossenen Zuschrift mitgeteilt werden. Für diese Mitteilungen kann nach näherer Bestimmung 
der Staatsregierung außerhalb des Ortes des Rentamtssitzes die Mitwirkung der Gemeinde- 
behörden in Anspruch genommen werden. 
17 Die Staatsregierung ist ermächtigt, von dieser Mitteilung Umgang nehmen zu lassen, 
wenn der Steuerpflichtige keine Steuererklärung oder sonstige Erklärung zur Veranlagung 
abgegeben hat und die festgesetzte Steuer die des Vorjahrs nicht übersteigt. 
V. Rechtomitlel. 
Art. 49.) 
1 Gegen den Beschluß über die Veranlagung ist Berufung zulässig. 
u Die Berufung steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Rentamt und im 
Falle der vormerkungsweisen Veranlagung zur Begründung der Umlagenpflicht den Ge- 
meinden zu. 
III Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
	        
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