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Urkunden, Geschäftsbüchern usw. sowie durch Namhaftmachung von Auskunftspersonen und
Sachverständigen nachzuweisen.
IBestehen gegen die Angaben des Stenerpflichtigen Bedenken und können diese durch Er-
mittelung nach Abs. II, III oder nach Art. 47 nicht beseitigt werden, so kann der Steuer-
ausschuß beschließen, durch einen Beamten des Rentamts oder durch ein geeignetes Mitglied
des Steuerausschusses von den Geschäftsbüchern des Steuerpflichtigen am Orte der Buch-
führung Einsicht nehmen und über das Ergebnis der Einsichtnahme mündlich oder schriftlich
sich berichten zu lassen. Zur Büchereinsichtnahme ist ein Ausschußmitglied nicht geeignet.
das ein gleiches oder ähnliches Gewerbe wie der Steuerpflichtige betreibt oder Mitglied
einer Gesellschaft ist, die ein gleiches oder ähnliches Gewerbe wie der Steuerpflichtige betreibt.
Art. 47.
1Der Steuerausschuß kann auch seinerseits Auskunftspersonen und Sachverständige vernehmen.
u Diese Personen können die Auskunft nur unter den Voraussetzungen ablehnen, unter
denen nach den Vorschriften der Reichs-Zivilprozeßordnung ein Zeugnis oder ein Gutachten
verweigert werden darf; außerdem können Personen, die bei dem Steuerpflichtigen in einem
Dienst= oder Arbeitsverhältnisse stehen, die Auskunft ablehnen.
Art. 48.
lNach Feststellung der Veranlagungsgrundlagen wird die Steuer jedes Pflichtigen vom
Rentamte berechnet.
il Das Ergebnis der Veranlagung ist in Steuerlisten auszuweisen.
Al Den Steuerpflichtigen soll durch das Rentamt die Steuerschuldigkeit in einer ver-
schlossenen Zuschrift mitgeteilt werden. Für diese Mitteilungen kann nach näherer Bestimmung
der Staatsregierung außerhalb des Ortes des Rentamtssitzes die Mitwirkung der Gemeinde-
behörden in Anspruch genommen werden.
17 Die Staatsregierung ist ermächtigt, von dieser Mitteilung Umgang nehmen zu lassen,
wenn der Steuerpflichtige keine Steuererklärung oder sonstige Erklärung zur Veranlagung
abgegeben hat und die festgesetzte Steuer die des Vorjahrs nicht übersteigt.
V. Rechtomitlel.
Art. 49.)
1 Gegen den Beschluß über die Veranlagung ist Berufung zulässig.
u Die Berufung steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Rentamt und im
Falle der vormerkungsweisen Veranlagung zur Begründung der Umlagenpflicht den Ge-
meinden zu.
III Sie hat keine aufschiebende Wirkung.