Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 15. "6 v 
10. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem 
Reichskanzler (Reichsschatzumt) Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen 
lassen. 
zuzulas Zum § 17 des Gesetzes. 
8 20. 
(1) Soweit nicht das Abrechnungsverfahren (§ 19) Platz greift, sind Güter, die nach 8. Einzel- 
einem inländischen Orte verladen sind, der für den Ort der Ausladung zuständigen Steuer- iwersenerung, 
stelle alsbald nach der Ankunft schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. dischen Aus- 
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten: ladungsorte. 
Namen und Wohnort des Beförderungsunternehmers und des Schiffers, sowie 
die Bezeichnung des Schiffes, 
Namen und Wohnort oder Geschäftssitz des Empfängers, 
die Bezeichnung der geladenen Waren nach Art der Verpackung, Gattung und 
Gewicht, bei Flößen nach Zusammensetzung und Umfang des Floßes, sowie 
die vereinbarte Fracht einschließlich des Schlepplohns und der im gewöhnlichen 
Verkehre berechneten Kosten der Ableichterung. Sind in der vereinbarten 
Fracht nicht zum abgabepflichtigen Beförderungspreise gehörige Beträge 
oder Beträge eingerechnet, die auf eine durchfahrene ausländische Strecke 
entfallen, und wird deren Ausscheidung für die Steuerberechnung bean- 
sprucht, so sind sie nach Art und Betrag besonders aufzuführen. 
Zur Bezeichnung des Empfängers, der Ladung und des Beförderungspreises kann auf 
Ladelisten (Manifeste) Bezug genommen werden, wenn diese die vorgeschriebenen Angaben 
richtig und vollständig enthalten, vom Anmelder unterschrieben und den Anmeldungen fest 
angeheftet sind. In den Ladelisten ist in diesem Falle eine besondere Spalte für die steuer- 
amtliche Berechnung der Abgabe vorzusehen. 
(3) Die Anmeldung ist vom Anmeldenden mit der Versicherung der Richtigkeit und 
Vollständigkeit seiner Angaben zu unterzeichnen. 
(4) Zu den Anmeldungen sind Vordrucke des anliegenden Musters 9 zu verwenden. N 
Die Vordrucke können von den Steuerstellen und anderen amtlich bekannt gemachten Stelen er 
zu den von der obersten Landesfinanzbehörde festgesetzten Preisen bezogen werden. 
(5) Mit der Anmeldung sind die Frachtpapiere, sofern sie die Güter begleiten, andern- 
falls Abschriften der Frachtpapiere sowie die sonstigen Ladungspapiere vorzulegen. 
§ 21. 
(1) Die Steuerstelle hat, vorbehaltlich ihrer weitergehenden Uberwachungsbefugnisse nach 
§ 25, die Anmeldungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf ihre Über- 
21
	        
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