Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

1. Begriff 
des nicht- 
öffentlichen 
Güter- 
verkehrs. 
2 Be- 
freiungen. 
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freien Wasser in andere Fahrzeuge löschen, die Ladungspapiere vorlegen und sich den Nach- 
weis der steuerlichen Erledigung hinsichtlich der seit Antritt der Reise bereits gelöschten Güter 
und hinsichtlich der auf der letztvorhergegangenen Schiffsreise beförderten Güter führen zu lassen. 
Die Aufsichtsbeamten haben von dieser Befugnis in allen Fällen, in denen der Verdacht der 
Umgehung einer Abgabepflicht besteht, außerdem auch von Zeit zu Zeit in unverdächtigen 
Fällen Gebrauch zu machen. 
III. Nichtöffentlicher Güterverkehr auf Eisenbahnen und Wasserstraßen. 
Zum § 3 Abs.3, § 6 des Gesetzes. 
§ 27. 
Eine Beförderung von Gütern im nichtöffentlichen Verkehre liegt insoweit vor, als die 
Beförderung nicht im Betrieb eines Beförderungsgewerbes erfolgt. Hat der Betriebsunter- 
nehmer die Güter im Betriebe seines Gewerbes oder seiner Wirtschaft von Dritten erworben 
oder an Dritte veräußert, so ist ihre Beförderung mit den eigenen Betriebsmitteln als Aus- 
übung eines Beförderungsgewerbes auch dann nicht anzusehen, wenn die Kosten der Beförderung 
im ersten Falle dem Veräußerer, im andern Falle dem Abnehmer zur Last fallen. Das gleiche 
gilt, wenn die Beförderung lediglich für Rechnung von Personen übernommen wird, die mit 
dem Beförderungsunternehmer in einem Verhältnis der Interessengemeinschaft stehen oder für 
deren Zwecke das Beförderungsunternehmen unterhalten wird. 
§ 28. 
(1) Die Befreiung im § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes greift nicht Platz, wenn abge- 
lagerte Abfallstoffe (z. B. Thomasschlacke) zur Aufbereitung von der Ablagerungsstätte wieder 
abbefördert werden. 
(2) Die Geschlossenheit einer Betriebsanlage im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 a des 
Gesetzes hängt nicht davon ab, daß die Anlage räumlich durch Zäune, Mauern und der- 
gleichen eingefriedigt ist. Sie wird ferner nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß sie von einer 
öffentlichen Straße, einer öffentlichen Eisenbahn oder einem Flußlauf durchschnitten wird oder 
daß Teile eines technisch zusammenhängenden Betriebs, z. B. der Kalkbruch einer Zement- 
fabrik und die Fabrikanlage, durch einen zu überquerenden fremden Grundstücksstreifen getrennt 
sind. Ist eine geschlossene Betriebsanlage an eine öffentliche Bahn angeschlossen, so wird 
die Befreiungsvorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2a nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Über- 
gabebahnhof nach seiner örtlichen Lage einen Teil der geschlossenen Betriebsanlage bildet. 
(3) Für die Länge einer Bahnanlage im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2b des Gesetzes 
ist das Gesamtausmaß der zusammenhängend betriebenen Bahnstrecken maßgebend, auch wenn
	        
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