Nr. 76. 963
missionär von seinem Kommissionär ein mit dem Vermerk „in Kommission“ versehenes
Abrechnungsschreiben erteilt wird, das die im § 84 Abs. 2 vorgeschriebene Mitteilung enthält,
und daß er in seinem Steuerbuche bei dem Eintrag des Abwicklungsgeschäfts auf das über
den gleichen Betrag und den gleichen Preis lautende Abrechnungsschreiben und die in ihm
bestätigte Entrichtung der Abgabe Bezug nimmt. Das gleiche hat in der seinem Kommittenten
nach § 84 Abs. 2 zu erteilenden Mitteilung zu geschehen. Die Mitteilung im Abrechnungs-
schreiben an den Zwischenkommissionär kann durch einen Stempelaufdruck etwa folgenden
Wortlauts geschehen:
Geschäft in Kommissio .Pf. Reichsstempelabgabe im Ab-
rechnungsverfahren heute verrechnet.
(2) Ist ein Kaufgeschäft gleichzeitig mit einem zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllenden
Rückkaufgeschäfte verbunden und lauten beide Geschäfte über Wertpapiere gleicher Art und in
gleichem Betrage, so tritt die Vergünstigung nach § 23 Abs. 3 des Gesetzes nur ein, wenn
beide Geschäfte im Steuerbuch unter der gleichen Nummer eingetragen sind und die Eintragung
sowie die nach § 84 Abs. 2 zu erteilende Mitteilung den Vermerk „Reportgeschäft“ oder
„Deportgeschäft“ oder „Kostgeschäft“ enthält.
(3) Im Falle des § 24 Abs. 1 des Gesetzes tritt zur Entrichtung der weiteren Abgabe
an die Stelle des Stempelergänzungsscheins (§§ 75, 76 der Ausführungsbestimmungen) die
Eintragung in das Steuerbuch unter einer besonderen Nummer. Der Eintrag ist in der
Bemerkungsspalte durch den Vermerk „Kompensation“ zu erläutern. Im Falle des § 24
Abs. 2 des Gesetzes sind in der Bemerkungsspalte die übrigen Beteiligten und das Verhältuis
ihrer Beteiligung am Geschäft anzugeben.
(4) Im Falle des § 25 Abs. 2 des Gesetzes müssen die dort erforderten Angaben
zur Wahrung der Abgabefreiheit in das Steuerbuch eingetragen und auch in die nach § 84
Abs. 2 zu erteilende Mitteilung aufgenommen werden.
Zum § 27 des Gesetzes.
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(1) Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch Ver= 20. Ver-
wendung von Stempelmarken. Die Stempelmarken sind in ungeteiltem Zustand tunlichst auf senerung von
der ersten Seite der Urkunde aufzukleben und durch Eintragung des Tages der Verwendung in*
und Aufdruck des Amtsstempels in der im § 65 Abs. 3 unter 2 vorgeschriebenen Weise zu
entwerten. Ist die Vertragsurkunde in mehreren Urschriften ausgestellt, so ist von der Steuerstelle
auf dem zweiten Stück und auf den etwaigen weiteren Stücken mit Unterschrift und unter
Beidrückung des Amtsstempels zu vermerken, welcher Stempelbelrag zu der ersten Urschrift
verwendet ist.
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