Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 983 
Verkehre bei der nach § 5 der Verordnung über den Verkehr mit Krastfahrzeugen vom 
3. Februar 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 389) zuständigen höheren Verwaltungsbehörde ein- 
gereicht werden. r 
(1) Der Ausstellung einer Erlaubniskarte hat in jedem Falle die Zulassung des Kraft- 
fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen vorauszugehen. 
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde teilt die Zulassungsbescheinigung alsbald nach der 
Ausfertigung zusammen mit der bei ihr nach § 134 Abs. 6 eingegangenen Anmeldung der 
Steuerstelle mit, diese prüft die Anmeldung durch Vergleichung mit der Zulassungsbescheinigung 
auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Ergeben sich hierbei Beanstandungen oder hat die 
Steuerstelle Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der der Zulassungs- 
bescheinigung zu Grunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen, so sind die Bedenken durch 
Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde aufzuklären; auch ist die Steuerstelle berechtigt, 
sich das Kraftfahrzeug vorführen zu lassen. 
(3) Demnächst trägt die Steuerstelle die Anmeldung in das Aumeldungsbuch (Muster 46)ein. 
136. 
(1) Die Steuerstelle setzt die Stempelabgabe auf der Anmeldung fest und fertigt eine 
Erlaubniskarte (Steuerkarte) für das Fahrzeug nach Muster 27 aus, ohne den Vordruck . 
für die Gültigkeitsdauer auszufüllen. 
(2) Die Steuerkarte ist aus grauem Schreibleinenersatz in der Größe von 10,5:; 15,5 cm 
hergestellt. Sie besitzt einen über die ganze Fläche gehenden Untergrund, der in einem wage- 
recht schraffierten Oval einen Reichsadler zeigt. Das Oval hat eine Höhe von 6 cm und 
eine Breite von 4,8 cm. 
(3) Die Vordrucke zu den Erlaubniskarten werden in der Reichsdruckerei hergestellt und 
sind durch die Landesregierungen gegen Erstattung der Herstellungskosten von dort zu beziehen. 
Die Preise werden vom Reichsschatzamt festgestellt. Die Reichsdruckerei verabfolgt Vordrucke 
zu den Erlaubniskarten nur denjenigen Steuerstellen, welche ihr von den Regierungen als 
berechtigt zum unmittelbaren Bezuge bezeichnet sind. 
(4) Eine Verwendung von Stempelmarken zu der Erlaubniskarte findet nicht statt. 
(5) Die Stenerkarte ist auf ein Jahr auszustellen, falls nicht die Ausstellung einer Vier- 
monatskarte ausdrücklich beantragt wird. Diesem Antrag ist auch bei verspäteter oder unterlassener 
Anmeldung zu entsprechen. 
§ 137. 
□) Die Stenerstelle fordert den Antragsteller auf, den festgestellten Steuerbetrag binnen 
einer kurz zu bemessenden Frist an sie einzuzahlen.
	        
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