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Es werden daher sämmtliche Criminalgerichtsbehörden hiermit angewiesen, in die ge-
dachten Notizen aufzunehmen:
1.) des Inculpaten Namen, Stand, Alter, Geburtsort, Familienverhaͤltnisse, Religion
und frühern tebenslauf, insbesondere in Beziehung auf früher gegen ihn vorgekom-
mene Untersuchungen;
2.) dasjenige, was wegen seines Gesundheitszustandes, mit Hinsicht auf die JFähigkeie
zu Verrichrung von Arbeiten, zu bemerken ist;
3.) die Beschaffenheit und Größe des Verbrechens und die Dauer der bereits erlitkenen
Unrersuchungehaft;
4.) das Betragen des Inculpaten während der Unkersuchung, und in wiefern er sich
durch Versuche zum Entweichen oder sonst etwas zu Schulden gebracht hat;
5.) alle übrige Umstände, welche eine besondre Behandlung oder Beaufsi ichtigung dessel-
ben im Juchehause nothwendig machen.
Zugleich haben die Gerichtsbehörden diesen Notizen, ausser den Abschriften der gespro-
chenen Erkenntnisse und dem Berzeichnisse der mitgebrachten Effecten, jedesmal die nach
. 15. des Heimathsgesetzes vom 26. November 1834. von den Ortepolizeibehörden aus-
zustellenden Heimathsscheine der Sträflinge beizufügen, oder, im Fall dieselben nicht säch-
sische Staaksangehörige sind, unrer Beilegung der von den Sträflingen bei sich geführren
Pässe und sonstigen kegitimationsurkunden, den Ort, wohin dergleichen Sträflinge nach ver-
büßter Serafzeit zu weisen sind, anzugeben.
Im Ulebrigen werden die Gerichtsbehörden an die genaue Befolgung der in dem Ge-
nerale vom 30sten April 182 1. enthaltenen Vorschriften wiederholt erinnert.
Dresden, den 24sten Januar 1835.
Ministerium der Justiz.
von Könneritz.
Hausmann.