Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

( 53 ) 
Es werden daher sämmtliche Criminalgerichtsbehörden hiermit angewiesen, in die ge- 
dachten Notizen aufzunehmen: 
1.) des Inculpaten Namen, Stand, Alter, Geburtsort, Familienverhaͤltnisse, Religion 
und frühern tebenslauf, insbesondere in Beziehung auf früher gegen ihn vorgekom- 
mene Untersuchungen; 
2.) dasjenige, was wegen seines Gesundheitszustandes, mit Hinsicht auf die JFähigkeie 
zu Verrichrung von Arbeiten, zu bemerken ist; 
3.) die Beschaffenheit und Größe des Verbrechens und die Dauer der bereits erlitkenen 
Unrersuchungehaft; 
4.) das Betragen des Inculpaten während der Unkersuchung, und in wiefern er sich 
durch Versuche zum Entweichen oder sonst etwas zu Schulden gebracht hat; 
5.) alle übrige Umstände, welche eine besondre Behandlung oder Beaufsi ichtigung dessel- 
ben im Juchehause nothwendig machen. 
Zugleich haben die Gerichtsbehörden diesen Notizen, ausser den Abschriften der gespro- 
chenen Erkenntnisse und dem Berzeichnisse der mitgebrachten Effecten, jedesmal die nach 
. 15. des Heimathsgesetzes vom 26. November 1834. von den Ortepolizeibehörden aus- 
zustellenden Heimathsscheine der Sträflinge beizufügen, oder, im Fall dieselben nicht säch- 
sische Staaksangehörige sind, unrer Beilegung der von den Sträflingen bei sich geführren 
Pässe und sonstigen kegitimationsurkunden, den Ort, wohin dergleichen Sträflinge nach ver- 
büßter Serafzeit zu weisen sind, anzugeben. 
Im Ulebrigen werden die Gerichtsbehörden an die genaue Befolgung der in dem Ge- 
nerale vom 30sten April 182 1. enthaltenen Vorschriften wiederholt erinnert. 
Dresden, den 24sten Januar 1835. 
Ministerium der Justiz. 
von Könneritz. 
Hausmann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.