Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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8.) Vor der Vollstreckung einer Todesstrafe ist von dem Bezirksappellationsgeriche 
aon das Justizministerium Vortrag zu erstatren, wenn auch kein Begnadigungsgesuch 
vorliegk. 
9.) Rücksichtlich der Appellationen gegen das Verfahren und der Beschwerden, gelten 
die Bestimmungen im §. 30. bis 35. mic Ausnahme der §. 30. angeordneten Beschränkung 
in Bezug auf die Uppellationen an das Oberappellakionsgerichr. 
10.) Parrimonialgerichte haben an die Appellationsgerichte und an das Oberappella- 
tionsgericht Gebühren für die Erkennenisse, in derselben Maase, wie bisher an die Dica-- 
sterien, abzuentrichten. 
IV. Besondere Bestimmungen. 
§. 39. Das Practiciren vor den höhern Justizbehörden wird jedem im Königreiche Ga. wegen der 
immatriculirten Advocatken gestattet. Adrocaten. 
6. 40. Ausser den im F. 1. genannten bisherigen Collegien fälle auch der Schöppen- ru kiegese, 
stuhl zu teipig weg. penstuhls inLeip- 
· zig. 
§. 41. So lange nichts Anderes angeordnet wird, bleibt die Gesammereglerung zu C. wegen der 
Glaucha in ihrer bisherigen Stellung, jedoch unter nachstehenden Bestimmungen: Ghelimmntreyte 
rungzu Glaucha. 
1.) die gedachte Regierung stehr in Justizsachen zunächst unter der Aufsiche des Appel- 
lationsgerichts zu Zwickau; 
2.) Sie darf über Appellationen gegen Erkenntnisse in Civilsachen durch Urehel ene- 
scheiden, ohne einen Justificarionscermin anberaumt zu haben; 
3.) Erkenntnisse in wichtigern Criminalsachen (§. 38. Nr. 1.) werden nlche von ihr, 
sondern von dem Appellarionsgeriche zu Zwickau (an welches sie die an sie eingeschickten 
Acten abzugeben hat) abgefaße; 
4.) Appellationen gegen ihre Erkenntnisse und Verfügungen, so wie Beschwerden sind 
an dasselbe Appellationsgericht zu richten. Der weitere Instanzenzug ist der oben bestimmre. 
6. 42. Oieses Gesetz leidet auch Anwendung auf bereics anhängige Rechtssachen. D. Deaufftori= 
So weit dieselben nunmehr an andere Behörden gehören, sind sie an dieselben abzugeben. heBestimmun- 
Ist in einer Sache ein Rechtsmittel eingewendet, welches nach diesem Gesetze nicht mehr 
statt findet, so ist daruͤber noch ein Erkenntniß beim Oberappellationsgericht, oder in den 
Fällen §. 38. Nr. 2. beim Bezirksappellationsgericht abzufassen. 
§. 43. Unser Justiministerium ist mit der Vollziehung der Bestimmungen dieses 
Gesetzes beauftragt. Dasselbe wird den Zeitpunct bestimmen, wenn das Gesetz in Wirk- 
samkeit kreren wird, und auch Zweifel, welche bei der Ausführung des Gesetzes enrstehen, 
eurscheiden. Solche Entscheidungen sind in dem Gesetz= und Verordnungsblatt hekanne
	        
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